betriebliche
Altersversorgung bAV
Die Neuerungen
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ADB Versicherungsmakler
Gewerbespezialist
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Das neue steuerliche Förderkonzept der betrieblichen Altersvorsorge
1. Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge
Das BetrAVG enthält neben Einführung der steuerlichen Förderung der kapitalgedeckten privaten Altersversorgung auch eine Reihe steuer- und arbeitsrechtlicher Regelungen, um die betriebliche Altersvorsorge zu stärken.
Als eine wesentliche Neuerung erhalten Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
Besteht eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds, darf der Arbeitgeber die Durchführung des Anspruchs hierauf beschränken.
Andernfalls kann der AN den Abschluss einer Direktversicherung verlangen (vgl. § 1a
BetrAVG).
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5 Durchführungswege
Direktzusage
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
im Vergleich
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Die betrieblichen Pensionsfonds werden als neuer Durchführungsweg der bAV im
Betriebsrentenrecht verankert
(§ 1 Abs. 2 BetrAVG)
2. Neuregelungen in der betrieblichen Altersvorsorge
Anspruch auf Entgeltumwandelung
Ab dem 01.01.2002 haben AN einen Anspruch auf Entgeltumwandelung zugunsten einer bAV (vgl. § 1a
BetrAVG). Der AN hat dabei ein unwiderrufliches Bezugsrecht.
Es muss ein biometrisches Risiko abgesichert werden.
Ausgestaltung des Anspruches im Einzelnen:
Anspruchsberechtigter Personenkreis (Pflichtversicherte Beschäftige, geringfügig Beschäftigte, arbeitnehmerähnliche Selbständige)
Ausschluss durch bereits bestehende Entgeltumwandelung (begrenzt auf 4 % der BBG)
Ausschluss wegen Tarifvertrag (gilt nur für tariflichgebundene AN oder AG).
Durchführungswege:
| Direktzusage: |
Beitragsfreiheit bis 4 % der BBG begrenzt bis zum 31.12.2008 |
| Pensionskasse: |
Steuerfrei bis zu 4 % der BBG, Beitragsfreiheit bis zum 31.12.2008 |
| Direktversicherung: |
Pauschale Versteuerung, jedoch keine Steuerfreistellung bis zu 4 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG, Beitragsfreiheit bis zum 31.12.2008 |
| Unterstützungskasse: |
Beitragsfreiheit bis zum 31.12.2008 |
| Pensionsfonds: |
Steuerfrei bis zu 4 % der BBG, Beitragsfreiheit bis zum 31.12.2008 |
Bestimmung des Durchführungsweges von bAV bei Geltendmachung des Entgeltumwandelungsanspruches
Über den Durchführungsweg soll vorrangig eine Vereinbarung zwischen AG und AN geschlossen werden.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so erfolgt die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn der AG diese beiden externen Versorgungsträger anbietet.
Andernfalls kann der AN den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Der AG muss wissen, dass bis auf die Durchführung über Direktversicherungen und Pensionskassen alle anderen Durchführungswege der Beitragspflicht zum PSV unterliegen.
Nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sind Anwartschaften auf bAV, die mittels Entgeltumwandelungen finanziert werden, sofort unverfallbar.
Bei Entgeltumwandelungen und Durchführung über Direktversicherung/ Pensionskasse und Pensionsfonds werden dem AN ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt (Überschussanteile dürfen nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden, ausgeschiedenen AN muss das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden, es besteht Ausschluss des Rechts der Verpfändung, Abtretung oder Beleihung.)
vorzeitiges Ausscheiden des Mitarbeiters
Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis greift bei allen Durchführungswegen bei Entgeltumwandelungen die versicherungsrechtliche Lösung.
Anpassungspflicht
Der AG ist bei Betriebsrenten, die auf mittels Entgeltumwandelung finanzierten Anwartschaften beruhen, verpflichtet, diese jährlich um mindestens 1 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 5
BetrAVG).
Soweit die Renten über eine Direktversicherung oder Pensionskasse ausgezahlt werden, besteht die gesetzliche Verpflichtung, sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Renten zu verwenden.
Unverfallbarkeiten
Die Unverfallbarkeitsfristen sind ab dem 01.01.2001 auf eine fünfjährige Zusagedauer und Alter 30 bei Ausscheiden verkürzt worden (vgl. § 1b Abs. 1
BetrAVG).
Neue Zusageart = Beitragszusage
Mit Wirkung ab 01.01.2002 werden in der bAV auch Beitragszusagen eingeführt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2
BetrAVG).
Bei einer Beitragszusage ist die Zahlung der Beiträge eine eigenständige, vom AN auch selbständig einklagbare Verpflichtung des AG.
Mindestleistung ist der Erhalt der gezahlten "Nominalbeiträge" - abzüglich bis dahin verbrauchter Beitragsteile für das Todes- oder Invaliditätsrisiko. Es besteht keine Anpassungsverpflichtung gem. § 16
BetrAVG.
Gern erläutern wir Ihnen Wege die für Sie als Arbeitgeber mit wenig Haftung
und Aufwand verbunden sind, die Auswahl der fünf Möglichkeiten setzt sich
jedoch aus verschiedenen Bausteinen zusammen, eine Betrachtung allein kann kein
ausgewogenes Bild ergeben.
Nutzen Sie die Beratung mit dem ADB Gewerbemakler im Bereich der BAV.
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