| Durchführungsweg |
Direktzusage |
U-kasse |
Direktversicherung |
Pensionskasse |
Pensionsfonds |
| Grundinformation |
Der Arbeitgeber sagt seinen Arbeitnehmern (direkt) eine
Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall selbst. |
Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen zusagen. |
Der Arbeitgeber schließt auf das Leben seiner Arbeitnehmer Kapital- oder Rentenversicherungen ab, aus denen der
Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. |
Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch die Pensionskasse Versorgungsleistungen
zusagen. |
Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch den Pensionsfonds Versorgungsleistungen zusagen. |
| Träger der Versorgung |
Arbeitgeber |
Unterstützungskasse |
Lebensversicherer |
Pensionskasse |
Pensionsfonds |
| Rechtsanspruch |
Ja |
Nein; aber es besteht durch die Rechtsprechung ein
Rechtsanspruch nach Eintritt der Unverfallbarkeit. |
Ja |
Ja |
Ja |
Finanzierung der Versorgungs-
leistungen |
Die Finanzierung der Versorgungsleistungen kann z. B. durch Rückdeckungs-
versicherungen oder andere Kapitalanlagen (z. B. Fonds) erfolgen.
Zahlung von Versorgungsleistungen aus laufenden Erträgen (d. h. ohne
vorherige Finanzierung) führt oftmals zu Liquiditätsengpässen. |
Der Arbeitgeber wendet der Unterstützungskasse Beträge zu, die diese wiederum zur Finanzierung der Versorgungsleistungen anlegt (bei rückgedeckten Unterstützungskassen ausschließlich in Form von Rückdeckungs-
versicherungen). |
Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an das
Lebensversicherungs- unternehmen. |
Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Pensionskasse. |
Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an den Pensionsfonds.
|
| Durchführungsweg |
Direktzusage |
U-kasse |
Direktversicherung |
Pensionskasse |
Pensionsfonds |
| Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers /
Arbeitnehmers bzw. seiner Aufwendungen |
Die Direktzusage ist eine ungewisse Verbindlichkeit (§ 249 HGB) und daher durch entsprechende Rückstellungen in der Bilanz
auszuweisen.
Die jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen wirken sich gewinnmindernd aus
(Betriebsausgaben).
Ergänzung durch das AVmG: Anwartschaften aus einer Direktzusage können steuer- und
sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden (Bilanzverkürzung). |
Keine Auswirkung in der Bilanz des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber wendet der Unterstützungskasse Beträge zu, mit denen die Versorgungsleistungen finanziert werden. Diese Zuwendungen wirken sich gewinnmindernd aus
(Betriebsausgaben).
Ergänzung durch das AVmG: Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse können steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden. |
Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers (sofern er nicht teilweise bezugsberechtigt
ist).
Der Arbeitgeber zahlt lediglich Versicherungsbeiträge, die sich gewinnmindernd auswirken (Betriebsausgaben). |
Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber zahlt lediglich Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse.
Die Beiträge wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben). |
Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers. Die Beiträge an den Pensionsfonds wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben).
|
| Bilanzierungspflicht |
Ja,
Pensionsrück- stellungen und Aktivierung Deckungskapital |
Nein,
sofern rückgedeckt |
Nein |
Nein |
Nein |
| Flexible Dotierung |
Ja |
Nein |
Bedingt ja |
Bedingt ja |
Ja |
| Durchführungsweg |
Direktzusage |
U-kasse |
Direktversicherung |
Pensionskasse |
Pensionsfonds |
Leistungshöchst-
grenzen |
Nein |
Ja nach § 2 KStDV
z.Z. ca. 2.147 € Monatsrente je Mitarbeiter |
Ja nach §§ 40b, 10a, 82 Abs. 2 EStG |
Ja nach §§ 40b, 10a, 82 Abs. 2 EStG |
Ja nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG maximal 4%
BBG - Rentenversicherung |
Arbeitgeber Haftungsrisiken
1.) Finanzierungsrisiko |
Sehr hoch
Finanzierung liegt allein in AG - Hand, alle Möglichkeiten von Versicherungen, Fonds Immobilien etc. offen |
Sehr klein
Reine Versicherungslösung |
Sehr klein
Reine Versicherungslösung |
Mittel
Nachzahlungspflicht bei Fehlbeträgen
Bei Rentnersteuer- schulden kann AG durch FA in Haftung genommen werden |
Hoch
Durch hohe Aktienanteile können hohe Verluste entstehen
Nachzahlungspflicht bei Fehlbeträgen
Bei Rentnersteuer- schulden kann AG durch FA in Haftung genommen werden |
Arbeitgeber Haftungsrisiken
2.) Rentenanpassung |
Sehr hoch
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1% |
Sehr hoch
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1% |
Klein
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1%
* Mitgabe des Vertrages
* wenn alle Überschussanteile zur Rentenanpassung verwendet werden |
Klein
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1%
* wenn alle Überschussanteile zur Rentenanpassung verwendet werden |
Hoch
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1%
* Zusageart Beitragszusage mit Mindestleistung |
| Durchführungsweg |
Direktzusage |
U-kasse |
Direktversicherung |
Pensionskasse |
Pensionsfonds |
Arbeitgeber Haftungsrisiken
3.) Auskunftshaftung |
Sehr hoch
Aufwendige Verwaltung, Vielzahl der Anlagemöglich- keiten |
Sehr klein |
Sehr klein |
Hoch
Aufwendige Verwaltung, allein 3 Versteuerungs- möglichkeiten |
Mittel
Aufwendige Verwaltung, als neuer Weg wenig Erfahrungen |
Betriebsaufwand
/ Verwaltungs-
aufwand
|
Sehr hoch
Bildung von Rückstellung, Rückdeckung, Beiträge an PSV, versicherungs-
mathematische. Gutachten |
Gering
Zuwendungen an die U-Kasse und Beiträge an den PSV |
Gering
Versicherungsbeiträge |
Mittel
Beiträge an die Pensionskasse |
Hoch
Einzahlungen in Pensionsfonds und Beiträge an PSV
Verwaltungskosten wahrscheinlich hoch |
| Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers bzw. der späteren Leistungen |
Durch die Pensionsanwartschaft bzw. -rückstellung wird keine Steuerpflicht ausgelöst. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren
Versorgungs- leistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluss und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein
Versorgungsfrei- betrag in Höhe von max. 3072 € und Werbungskosten in Höhe von 1.044 € abgesetzt werden).
|
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse stellen für den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren
Versorgungs- leistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluss und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein
Versorgungs- freibetrag in Höhe von max. 3072 € und Werbungskosten in Höhe von 1.044 € abgesetzt werden).
|
Beiträge zur Direktver- sicherung sind Arbeitslohn und daher zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Nach § 40 b EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit dem zzt. gültigen Pauschalsteuersatz von 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer bis max. 1752 / 2148 Euro jährlich
erheben.
In der Leistungsphase (nur bei laufenden Renten) ist der in den Renten enthaltene Ertragsanteil
steuerpflichtig.
Kapitalzahlungen sind steuerfrei.
|
Beiträge zur Pensionskasse sind Arbeitslohn und daher zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Nach § 40 b EstG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit dem zzt. gültigen Pauschalsteuersatz von 20% zzgl. Solidaritäts-
zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erheben. In der Leistungsphase (nur bei lfd. Renten) ist der in den Renten enthaltene Ertragsanteil steuerpflichtig.
Ergänzung durch das AVmG:Beiträge des AG an eine Pensionskasse sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 4 % der
Beitrags- bemessungsgrenze zur gesetzl. Rentenversicherung nicht übersteigen. Die hieraus resultierenden späteren
Leis tungen aus der Pensionskasse unterliegen der vollen (nach-gelagerten) Besteuerung
gemäß § 22 EStG, d.h., es können kein Versorgungs- freibetrag und keine
Werbungskosten geltend gemacht werden!
|
Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfond sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 4 % der
Beitragsbemessungs- grenze zur gesetzl. Rentenver- sicherung nicht übersteigen. Die späteren Leistungen aus dem Pensionsfonds unterliegen der vollen (nachgelagerten) Besteuerung gemäß § 22 EStG, d.h., es können kein
Versorgungsfrei- betrag und keine Werbungskosten geltend gemacht werden! |
| Durchführungsweg |
Direktzusage |
U-kasse |
Direktversicherung |
Pensionskasse |
Pensionsfonds |
| Sozialversicherung |
Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher ohne Obergrenze nicht
sozialversicherungs- pflichtig.
Bei Entgeltumwandlung beitragsfrei noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG. Ab 2009 besteht Beitragspflicht.
Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei.
|
Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht
als Arbeitslohn und sind daher ohne Obergrenze nicht sozialversicherungs-
pflichtig.
Bei Entgeltumwandlung beitragsfrei noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4%
der BBG. Ab 2009 besteht Beitragspflicht.
Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind noch bis 31.12.2008 und
max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. |
Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum
Gehalt aufwendet, unterliegen nicht der Sozialver- sicherungspflicht.
Gleiches gilt für Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sofern sie
aus Einmalzahlungen stammen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Entgeldumwandlungen aus laufenden Gehalt sind sozialversicherungs-
pflichtig.
Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind noch bis 31.12.2008 und
max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. |
Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum
Gehalt aufwendet, unterliegen nicht der Sozialver- sicherungspflicht.
Gleiches gilt für Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sofern sie
aus Einmalzahlungen stammen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Entgeldumwandlungen aus laufenden Gehalt sind sozialversicherungs-
pflichtig.
Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind noch bis 31.12.2008 und
max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. |
Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfond sind
sozialversicherungs- frei, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungs- grenze zur gesetzlichen
Rentenversicherung nicht übersteigen.
Entgeltumwandlungen sind nur bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG
sozialversicherungs- frei.
Ab 2009 besteht Beitragspflicht.
|
Sozialversicherung
bei der
Versorgung |
Kapitalzahlungen sind sozialabgabenfrei.Rente unterliegt Beitragspflicht in Krankenversicherung der Rentner
(KVdR) und Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) |
Beitragpflicht in KVdR und PVdR |
| Förderung gemäß Riester |
Nein |
Nein |
Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur
Direktversicherung aus dem individuell versteuerten und verbeitragten
(Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. |
Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur
Pensionskasse aus dem individuell versteuerten und verbeitragten
(Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. |
Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur
Pensionsfonds aus dem individuell versteuerten und verbeitragten
(Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. |
| Durchführungsweg |
Direktzusage |
U-kasse |
Direktversicherung |
Pensionskasse |
Pensionsfonds |