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betriebliche Altersversorgung bAV
Der Vergleich
ADB Versicherungsmakler
Gewerbespezialist



Nachfolgender Vergleich (ohne Gewähr) zeigt recht deutlich die Komplexität der einzelnen Wege mit Vorteilen und Nachteilen.

Es gibt definitiv keinen Königsweg in der betrieblichen Altersversorgung auch wenn sich die UKasse und die Pensionskasse für Entgeldumwandlungen doch etwas herausschälen und die Pensionszusage für Führungskräfte weiterhin dominiert.

Dies kann bei Ihnen im Unternehmen jedoch ganz anders sein, denn Ihre individuellen Interessen sollen weiträumig berücksichtigt werden. 

Kein Unternehmer braucht dabei zu befürchten, das seine Arbeitnehmer vielleicht einen ungünstigen Weg erhalten, denn alle betrieblichen Wege sind durch die gesetzlichen Steuerregelungen sowie die sozialrechtlichen Vereinbarung immer deutlich besser als privat aus dem netto finanzierte Wege.

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Gesetzliche Grundlagen
aktuelle Urteile

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Riesterproblematik

5 Durchführungswege

Die 5 Wege im vergleich
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Direktzusage
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse


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Durchführungsweg  Direktzusage  U-kasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds
Grundinformation  Der Arbeitgeber sagt seinen Arbeitnehmern (direkt) eine Versorgungsleistung (z. B. Altersrente) zu und erbringt diese im Versorgungsfall selbst. Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen zusagen. Der Arbeitgeber schließt auf das Leben seiner Arbeitnehmer Kapital- oder Rentenversicherungen ab, aus denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.  Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch die Pensionskasse Versorgungsleistungen zusagen. Der Arbeitgeber lässt seinen Arbeitnehmern durch den Pensionsfonds Versorgungsleistungen zusagen.
Träger der Versorgung Arbeitgeber Unterstützungskasse  Lebensversicherer Pensionskasse Pensionsfonds
Rechtsanspruch Ja  Nein; aber es besteht durch die Rechtsprechung ein Rechtsanspruch nach Eintritt der Unverfallbarkeit.  Ja Ja Ja
Finanzierung der Versorgungs-
leistungen 
Die Finanzierung der Versorgungsleistungen kann z. B. durch Rückdeckungs- versicherungen oder andere Kapitalanlagen (z. B. Fonds) erfolgen.
Zahlung von Versorgungsleistungen aus laufenden Erträgen (d. h. ohne vorherige Finanzierung) führt oftmals zu Liquiditätsengpässen. 
Der Arbeitgeber wendet der Unterstützungskasse Beträge zu, die diese wiederum zur Finanzierung der Versorgungsleistungen anlegt (bei rückgedeckten Unterstützungskassen ausschließlich in Form von Rückdeckungs- versicherungen).  Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an das Lebensversicherungs- unternehmen.  Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Pensionskasse.  Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an den Pensionsfonds.
Durchführungsweg  Direktzusage  U-kasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds
Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers / Arbeitnehmers bzw. seiner Aufwendungen  Die Direktzusage ist eine ungewisse Verbindlichkeit (§ 249 HGB) und daher durch entsprechende Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen.
Die jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben).

Ergänzung durch das AVmG: Anwartschaften aus einer Direktzusage können steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden (Bilanzverkürzung). 
Keine Auswirkung in der Bilanz des Arbeitgebers. 
Der Arbeitgeber wendet der Unterstützungskasse Beträge zu, mit denen die Versorgungsleistungen finanziert werden. Diese Zuwendungen wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben).

Ergänzung durch das AVmG: Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse können steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds übertragen werden. 
Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers (sofern er nicht teilweise bezugsberechtigt ist).
Der Arbeitgeber zahlt lediglich Versicherungsbeiträge, die sich gewinnmindernd auswirken (Betriebsausgaben). 
Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers. 

Der Arbeitgeber zahlt lediglich Versicherungsbeiträge an die Pensionskasse.

Die Beiträge wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben). 
Keine Auswirkungen in der Bilanz des Arbeitgebers. Die Beiträge an den Pensionsfonds wirken sich gewinnmindernd aus (Betriebsausgaben).
Bilanzierungspflicht Ja, 
Pensionsrück- stellungen und Aktivierung Deckungskapital 
Nein, 
sofern rückgedeckt 
Nein  Nein  Nein 
Flexible Dotierung Ja  Nein  Bedingt ja  Bedingt ja  Ja 
Durchführungsweg  Direktzusage  U-kasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds
Leistungshöchst-
grenzen 
Nein  Ja nach § 2 KStDV 
z.Z. ca. 2.147 € Monatsrente je Mitarbeiter 
Ja nach §§ 40b, 10a, 82 Abs. 2 EStG  Ja nach §§ 40b, 10a, 82 Abs. 2 EStG Ja nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG maximal 4% BBG - Rentenversicherung
Arbeitgeber Haftungsrisiken
1.) Finanzierungsrisiko 
Sehr hoch
Finanzierung liegt allein in AG - Hand, alle Möglichkeiten von Versicherungen, Fonds Immobilien etc. offen 
Sehr klein
Reine Versicherungslösung 
Sehr klein
Reine Versicherungslösung 
Mittel
Nachzahlungspflicht bei Fehlbeträgen 
Bei Rentnersteuer- schulden kann AG durch FA in Haftung genommen werden 
Hoch
Durch hohe Aktienanteile können hohe Verluste entstehen
Nachzahlungspflicht bei Fehlbeträgen
Bei Rentnersteuer- schulden kann AG durch FA in Haftung genommen werden
Arbeitgeber Haftungsrisiken
2.) Rentenanpassung 
Sehr hoch
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1% 
Sehr hoch
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1% 
Klein
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1%
* Mitgabe des Vertrages
* wenn alle Überschussanteile zur Rentenanpassung verwendet werden 
Klein
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1%
* wenn alle Überschussanteile zur Rentenanpassung verwendet werden 
Hoch
Pflicht alle 3 Jahre
Keine Pflicht bei:
* Rentengarantie von 1%
* Zusageart Beitragszusage mit Mindestleistung
Durchführungsweg  Direktzusage  U-kasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds
Arbeitgeber Haftungsrisiken
3.) Auskunftshaftung 
Sehr hoch
Aufwendige Verwaltung, Vielzahl der Anlagemöglich- keiten 
Sehr klein  Sehr klein  Hoch
Aufwendige Verwaltung, allein 3 Versteuerungs- möglichkeiten 
Mittel
Aufwendige Verwaltung, als neuer Weg wenig Erfahrungen
Betriebsaufwand 
/ Verwaltungs-
aufwand 
Sehr hoch
Bildung von Rückstellung, Rückdeckung, Beiträge an PSV, versicherungs- mathematische. Gutachten 
Gering
Zuwendungen an die U-Kasse und Beiträge an den PSV 
Gering
Versicherungsbeiträge 
Mittel
Beiträge an die Pensionskasse 
Hoch
Einzahlungen in Pensionsfonds und Beiträge an PSV
Verwaltungskosten wahrscheinlich hoch 
Steuerliche Behandlung des Arbeitgebers bzw. der späteren Leistungen 

Durch die Pensionsanwartschaft bzw. -rückstellung wird keine Steuerpflicht ausgelöst. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren Versorgungs- leistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluss und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein Versorgungsfrei- betrag in Höhe von max. 3072 € und Werbungskosten in Höhe von 1.044 € abgesetzt werden). 

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse stellen für den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar. Bei dem Arbeitnehmer gelten erst die späteren Versorgungs- leistungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) als steuerpflichtiger Zufluss und sind dann als Arbeitslohn zu versteuern (es können ein Versorgungs- freibetrag in Höhe von max. 3072 € und Werbungskosten in Höhe von 1.044 € abgesetzt werden). 

Beiträge zur Direktver- sicherung sind Arbeitslohn und daher zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Nach § 40 b EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit dem zzt. gültigen Pauschalsteuersatz von 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer bis max. 1752 / 2148 Euro jährlich erheben.
In der Leistungsphase (nur bei laufenden Renten) ist der in den Renten enthaltene Ertragsanteil steuerpflichtig.

Kapitalzahlungen sind steuerfrei.

Beiträge zur Pensionskasse sind Arbeitslohn und daher zum Zeitpunkt der Zahlung zu versteuern. Nach § 40 b EstG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit dem zzt. gültigen Pauschalsteuersatz von 20% zzgl. Solidaritäts- zuschlag und pauschaler Kirchensteuer erheben. In der Leistungsphase (nur bei lfd. Renten) ist der in den Renten enthaltene Ertragsanteil steuerpflichtig. 

Ergänzung durch das AVmG:Beiträge des AG an eine Pensionskasse sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 4 % der Beitrags- bemessungsgrenze zur gesetzl. Rentenversicherung nicht übersteigen. Die hieraus resultierenden späteren Leis tungen aus der Pensionskasse unterliegen der vollen (nach-gelagerten) Besteuerung gemäß § 22 EStG, d.h., es können kein Versorgungs- freibetrag und keine Werbungskosten geltend gemacht werden! 

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfond sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungs- grenze zur gesetzl. Rentenver- sicherung nicht übersteigen. Die späteren Leistungen aus dem Pensionsfonds unterliegen der vollen (nachgelagerten) Besteuerung gemäß § 22 EStG, d.h., es können kein Versorgungsfrei- betrag und keine Werbungskosten geltend gemacht werden!
Durchführungsweg  Direktzusage  U-kasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds
Sozialversicherung  Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher ohne Obergrenze nicht sozialversicherungs- pflichtig.
Bei Entgeltumwandlung beitragsfrei noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG. Ab 2009 besteht Beitragspflicht.

Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. 
Die Aufwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Arbeitslohn und sind daher ohne Obergrenze nicht sozialversicherungs- pflichtig. 
Bei Entgeltumwandlung beitragsfrei noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG. Ab 2009 besteht Beitragspflicht.

Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. 
Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet, unterliegen nicht der Sozialver- sicherungspflicht. Gleiches gilt für Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sofern sie aus Einmalzahlungen stammen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Entgeldumwandlungen aus laufenden Gehalt sind sozialversicherungs- pflichtig.

Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. 
Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt aufwendet, unterliegen nicht der Sozialver- sicherungspflicht. Gleiches gilt für Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung, sofern sie aus Einmalzahlungen stammen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Entgeldumwandlungen aus laufenden Gehalt sind sozialversicherungs- pflichtig.

Änderung durch das AVmG: Entgeltumwandlungen sind noch bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei. 

Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfond sind sozialversicherungs- frei, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungs- grenze zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. 

Entgeltumwandlungen sind nur bis 31.12.2008 und max. bis zu 4% der BBG sozialversicherungs- frei.

Ab 2009 besteht Beitragspflicht.

 

Sozialversicherung 
bei der 
Versorgung 
Kapitalzahlungen sind sozialabgabenfrei.Rente unterliegt Beitragspflicht in Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Rentner (PVdR)  Beitragpflicht in KVdR und PVdR 
Förderung gemäß Riester  Nein  Nein  Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur Direktversicherung aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur Pensionskasse aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen. Ist dann möglich, wenn die Beiträge zur Pensionsfonds aus dem individuell versteuerten und verbeitragten (Sozialversicherung) Arbeitsentgelt stammen.
Durchführungsweg  Direktzusage  U-kasse Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds

Stand 2004


Gern erläutern wir Ihnen Wege die für Sie als Arbeitgeber mit wenig Haftung und Aufwand verbunden sind, 
die Auswahl der fünf Möglichkeiten setzt sich jedoch aus verschiedenen Bausteinen zusammen, eine 
Betrachtung allein kann kein ausgewogenes Bild ergeben.
Nutzen Sie die Beratung mit dem ADB Gewerbemakler im Bereich der BAV.

Überblicksblatt zum Download siehe oben rechts