| Alterseinkünftegesetz
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die Texte sind vom Infoexpress 02-2004 der DBV Versicherung, einem renommierten
Anbieter im Bereich der BAV entnommen |
Die nachgelagerte Besteuerung insbesondere in der betrieblichen
Altersversorgung
A) Auftrag, Lösung und Gestaltung
1. Auftrag
Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist in Deutschland
historisch gewachsen und damit unsystematisch, teilweise sogar widersprüchlich gestaltet. Das
Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber im Urteil vom
06.03.2002 (DStR 2002, 443) den Auftrag erteilt, bis 2005 eine Neuregelung zu treffen. Das daraufhin
erarbeitete und am 05.07.2004 verkündete Alterseinkünftegesetz - zur Neuordnung der
einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften - (AltEinkG) tritt am
01.01.2005 in Kraft. Anlass für das Urteil des BVerfG war die Tatsache, dass u.a. Beamtenpensionen im
Gegensatz zu gesetzlichen Renten bereits in der Vergangenheit nachgelagert voll besteuert wurden,
während die gesetzlichen Renten der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterlagen. Auch im Bereich der
betrieblichen Altersversorgung standen in den verschiedenen Durchführungswegen Tatbestände der
nachgelagerten Besteuerung Tatbeständen der vorgelagerten Besteuerung - vor allem verbunden mit der
Pauschalbesteuerung - nebeneinander.
Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) wurde hier mit der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG für
Pensionskassen und Pensionsfonds im Jahre 2001 bereits ein Schritt in Richtung der konsequenten
nachgelagerten Besteuerung unternommen.
2. Lösung
a) Von drei Säulen zu drei Schichten
Traditionell wurde in Deutschland mit dem "3-Säulen-Modell" der Altersversorgung gearbeitet. Dies schlicht
nach dem jeweiligen Versorgungsträger. Neben der
gesetzlichen Rentenversicherung standen die betriebliche Altersversorgung und die private
Zusatzversorgung.
Ausgehend von der "Rürup-Kommission" wurde nunmehr auf steuersystematischer Grundlage ein neues
3-Schichten-System der Altersvorsorge begründet:
I. Schicht: Basisversorgung
2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatz Versorgung
3. Schicht: Kapitalanlageprodukte
Um von der teilweisen und unsystematischen vorgelagerten Besteuerung auf eine konsequente
nachgelagerte Besteuerung überzugehen, hat der Gesetzgeber
mit § 10 Abs. 3 EStG nun einen neuen, sehr umfangreichen Sonderausgabenabzug geschaffen, der ab
2025 20.000 € - bei Ehegatten 40.000 € - beträgt. Um diese Steuererleichterung in der
Anwartschaftsphase tatsächlich in eine nachhaltige Altersver-
sorgung umzusetzen, hat der Gesetzgeber sehr enge Voraussetzungen vorgeschrieben.
In den Genuss des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG kommen nur
Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung einerseits, nämlich die
Pflichtversicherungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und
der berufsständischen Versorgungseinrichtungen so-
wie die kapitalgedeckte Altersversorgung (1. Schicht). Letztere sind die nunmehr als Leibrenten bezeichneten
privaten Rentenversicherungen, bei denen ein schädlicher Auszahlungsmodus und eine schädliche
Verwendung der Ansprüche ausgeschlossen ist.
Unschädlich ist der Auszahlungsmodus nur dann, wenn eine lebenslange monatliche Auszahlung nicht
vor Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt mit Ausnahme eines Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der
verminderten Erwerbsfähigkeit. Unschädlich ist auch
die Auszahlung an eine begünstigte Person. Neben dem Versicherungsnehmer können dies nur
Hinterbliebene als Ehegatten sein und Kinder, solange sie die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllen, d.h.
Kindergeld oder der Kinderfreibetrag tatsächlich gewährt wird.
Eine unschädliche Verwendung der Ansprüche ist überdies nur dann gegeben, wenn diese weder
vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sind. Über den begünstigten
Versicherungsfall hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen.
Die Altersvorsorge in der 3. Schicht, nämlich Kapitalanlageprodukte, nehmen am neuen
Sonderausgabenabzug und somit an der nachgelagerten Besteuerung nicht teil. Sie werden konsequent vorgelagert
besteuert.
In diesem Zusammenhang wurde grundsätzlich auch die nachgelagerte Besteuerung der betrieblichen
Altersvorsorge erreicht. Abgesehen vom Durchführungsweg der Direktzusage und der Versorgung über
eine Unterstützungskasse, bei denen in der Anwartschaftsphase ohnehin kein lohnsteuerpflichtiger
Zufluss vorliegt, wird die nachgelagerte Besteuerung bei
Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds über § 3 Nr. 63 EStG erreicht. Damit zählt die
betriebliche Altersversorgung als kapitalgedeckte Zusatzversorgung zur 2. Schicht.
Eine Sonderrolle spielen die Direktversicherungen und die Pensionskassenzusagen nur insoweit, als die
Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG über den 01.01.2005 hinaus ausnahmsweise noch erhalten
bleibt.
Die nachgelagerte Besteuerung greift auch bei der Riester-Rente. Sie wird zwar aus lohnversteuerten
Beiträgen finanziert. Durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG bzw. die Zulagen nach §§ 79 ff
EStG erfolgt jedoch eine Neutralisierung der vorgelagerten Besteuerung.
b) Übergangsregelung 2005 bis 2040
Ab 01.01.2005 werden die Bestandsrentner und Rentenzugänge im Rahmen der
Basisver- sorgung zunächst mit 50% besteuert. Der steuerpflichtige Anteil steigt
nun für neue Rentenzu- gänge ab 2006 bis zum Jahr 2020 in 2 %-Schritten auf 80%; ab dem Jahr 2021
erfolgt die Erhöhung nur noch in 1 %-Schritten, so dass im Jahr 2040 der endgültige Wert der
Besteuerung von 100% erreicht wird.
Für jeden Rentenzugangsjahrgang wird der steuerfreie Euro-Betrag festgeschrieben (Rentnerkohorte). Erhöht
sich die Rente im Laufe der Zeit durch Rentenanpassung über diesen steuerfreien Euro-Betrag hinaus, so
erhöht sich auch die steuerpflichtige Rente.
Dem stufenweisen Anstieg der Besteuerung der Rente korrespondiert - zum Ausgleich - die Möglichkeit der
Geltendmachung des erweiterten Sonderausgabenabzugs. Von den in der Endstufe maximal 20.000
€ können im Jahr 2005 60% der geleisteten Beiträge vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen
werden. Dieser Anteil wird jährlich um 2 Prozent- punkte erhöht und erreicht dann bereits im Jahre 2025 100% des
Höchstbetrags von 20.000 € für die berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge.
Mit diesem stufenweisen, jedoch im Sonderausgabenabzug begünstigten Wechselspiel zwischen
steuerlicher Belastung und steuerlicher Entlastung, will der Gesetzgeber eine Doppelbesteuerung in der
Leistungsbezugsphase möglichst ausschließen.
Der Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Rentenversicherung soll die mit dem AVmG eingeführte
"Riester-Rente" gegensteuern. Dies stellt eine ersetzende Zusatzversorgung dar. Der Übergang von der
vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung soll hingegen - durch die Ausweitung des
Sonderausgabenabzugs - ohne Einfluss auf das Versorgungsniveau
sein. Voraussetzung ist dann jedoch, dass die Arbeitnehmer den steuerlichen Vorteil des
Sonderausgabenabzugs im Sinne einer Zusatzversorgung auch nutzen. Es handelt sich dabei
nicht um eine ersetzende, sondern um eine steuerausgleichende Zusatzversorgung.
3. Gestaltung
Das AltEinkG regelt neben den bereits angesprochenen Punkten weiter:
- Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen (3.
Schicht) sind nicht mehr wie bisher steuerprivilegiert. Nur bei
Auszahlung nach dem
vollendeten 60. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß
wird
lediglich die Hälfte der Erträge versteuert.
- Die Bestimmungen zur "Riester-Rente" werden insoweit geändert, als ein vereinfachtes
Dauerzulageverfahren eingeführt wird, eine Verringerung der Zertifizierungskriterien erfolgt
und dass ab 2006 nur geschlechtsneutral berechnete (Unisex) Tarife
anerkannt werden.
- Letztlich ist im Gesetz insbesondere auch eine Neufassung von § 4 BetrAVG enthalten (Portabilität).
Die Mitnahme von Betriebsrentenansprüchen bei Arbeitgeberwechsel wird alternativ als
einvernehmliche Übertragung des Betriebsrentenkapitals nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG geregelt wie auch auf
Grund eines Rechts des Arbeitnehmers, gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG das für ihn bei einem
Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktver-
sicherung seines ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Betriebsrentenkapital zu der
Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers mitzunehmen. Die Mitnahmen werden durch § 3 Nr. 55 EStG
steuerlich flankiert (vgl. dazu auch Info Express 1/2004).
Damit wird sichergestellt, dass keine nachteiligen steuerlichen Folgerungen aus der Über-
tragung gezogen werden.
B) Steueränderungen
1) Anwartschaftsphase
a) Steuerliche Behandlung nach bisherigem Recht
a1) Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen §10 EStC a. F.
Bisher sind Vorsorgeaufwendungen einheitlich absetzbar mit einem Grundhöchstbetrag von 1.334
€ und einem Vorwegabzug von 3.068 € (§ 10 Abs. 3 EStG a. F.).
a2) Sonderausgabenabzug § 10 a EStC Abzugsmöglichkeit für die "Riester-Rente".
a3) Vorsorgepauschale § 10 c EStC a. F.
Sie kann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige nicht höhere
Vorsorgeauf- wendungen nachweist.
b) Steuerliche Behandlung nach neuem Recht (ab Veranlagungszeitraum 2005)
b1) Neuer Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStC n. F.
An die Stelle des bisherigen einheitlichen Abzugs für Vorsorgeaufwendungen treten
abzugs- fähige Vorsorgebeiträge für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b EStG) sowie für sonstige
Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 1 Nr. 3 a und b EStG).
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen nachdem neuen "3-Schichten-Modell" neben den Beiträgen für die Basisversorgung die Beiträge zu der oben
bereits beschriebenen Leibrentenversicherung sowie Beiträge zu einer unselbstständigen Berufsunfähig-
keitsversicherung. Hinzu treten weiter die gezahlten Altersvorsorgeaufwendungen des Arbeitgebers nach
§ 3 Nr. 62 EStG. Diese sind dem neuen Sonderausgabenabzugsbetrag hinzuzurechnen (§10 Abs. 1, 2
Buchst, b Satz 2 EStG).
Der Sonderausgabenabzug beträgt, wie oben dargestellt, ab 2005 zunächst 12.000
€ (zusammenveranlagte Ehegatten das Doppelte) und steigt bis 2025 auf 20.000
€.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen hingegen zählen Beiträge zu Versicherungen gegen
Arbeitslosigkeit, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Unfall- und
Haftpflichtver- sicherungsbeiträge, Risikoversicherungsbeiträge (nur Leistungen im Todesfall)
sowie Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Weiter zählen hierzu
Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die nach altem Recht als
Sonderaus- gaben begünstigt waren (Laufzeitbeginn vor 01.01.2005 und mindestens ein geleisteter Versicherungsbeitrag bis
31.12.2004). Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen "nach altem
Recht" sind ab dem Kalenderjahr 2004 nur noch mit 88% der Beiträge zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1
Nr. 2b Satz 2 EStG a. F.).
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ab 2005 ein separater Höchstbetrag von 2.400
€ (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er verringert sich auf 1.500 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne
eigene Aufwendungen einen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung oder auf Übernahme von
Krank heitskosten haben oder für deren Krankenversicherungs- leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG (falls z.B.
steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) oder § 3 Nr. 14 EStG (Zuschüsse eines Trägers der
gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung) erbracht
werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der
jedem Ehegatten nach vorgenannten Grundsätzen zustehenden Höchstbeträge.
b2) Vorsorgepauschale (§ 10 c Satz 2 EStC)
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen insgesamt
(Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen) eine
Vorsorge- pauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die
zu einem höheren Abzug führen.
Die Vorsorgepauschale setzt sich zusammen
- aus dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 % des Beitrags in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. Dieser
50%-Anteil wird in
2005 im Rahmen einer Übergangsregelung nur mit 20% (im Ergebnis zunächst also nur
mit 50% X 20%=10%) angesetzt. Je Kalenderjahr werden von 2006 an 4 Prozentpunkte
mehr berücksichtigt, so dass in 2025 der 50%-Anteil in vollem
Umfang angesetzt werden
kann sowie
- aus 11% des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.500 €, bei zusammen veranlagten
Ehegatten 3.000 € (§ 10 c Abs. 2 EStG).
Arbeitslohn ist hier der um den Versorgungsfreibetrag (§19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag
(§ 24 a EStG) verminderte Arbeitslohn. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt dies für den Arbeitslohn
jedes Ehegatten gesondert.
b3) Günstigerprüfung in der Übergangsphase bis 2019
Der Sonderausgabenabzug nach dem AltEinkG kann niedriger sein als der Abzug nach dem bisher
geltenden Recht. Deshalb sehen § 10 Abs. 4 a EStG für den Regelabzug und § 10 c Abs. 5 EStG für die
Pauschalierung bis einschließlich zum Jahre 2019 vor, dass der
Sonderausgabenabzug nach dem bisher geltenden Recht durchgeführt wird, wenn dieser höher ist.
b4) Sonderausgabenabzug "Riester-Rente"
Hier tritt keine Änderung ein.
2. Leistungsbezugsphase
a) Besteuerung nach bisherigem Recht
a1) Gesetzliche Renten
Hier erfolgt die Besteuerung bisher als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil.
a2) Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen
Für Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen gilt bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Beiträge
nach § 3 Nr. 63 EStG bis zur Höhe von 4% der Beitrags- bemessungsgrenze bereits jetzt die volle
nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.
a3) Pensionen sowie Leistungen aus Direktzusage und U-Kassenzusage
Hier erfolgt eine Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Zu berücksichtigen ist der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag
(§ 9 a Satz 1 Nr. 1 EStC a.F.) sowie ggf. der Alters-
entlastungsbetrag bei nichtselbständiger Arbeit gem.§ 24 a EStC.
a4) Leistungen aus Direktversicherungen
Hier erfolgt die Pauschalierung der Beiträge nach § 40 b EStG. Die Kapitalauszahlung ist in der Regel
steuerfrei, bei Rentenzahlungen erfolgt die Ertragsanteilsbesteuerung.
b) Besteuerung nach neuem Recht ab 2005
b1) Gesetzliche Renten
Diese Leistungen werden gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst, a EStG der Besteuerung unterworfen.
Ausgehend von 50 % im Jahr 2005 ist die volle Besteuerung im Jahr 2040 erreicht. Dabei bewirkt insbesondere der
Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 EStG, dass kleine und mittlere Renten nicht oder nur mäßig belastet
werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch Durchschnittsrenten künftig steuerlich nicht belastet
werden, selbst wenn übliche Betriebsrenten hinzukommen. Zusätzliche Einkommen (z.B. aus Vermie-
tung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen) werden künftig eher als bisher eine Steuerpflicht bei
Rentnern auslösen; der im Vergleich zum noch geltenden Recht höhere, der Besteuerung unterliegende
Anteil wird den Grundfreibetrag früher aufzehren.
Eine höhere steuerliche Belastung kann jedoch ausgeglichen werden über eine zusätzliche Vorsorge unter
Nutzung des erweiterten, letztlich auf 20.000 € begrenzten Sonder-
ausgabenabzugs. Es handelt sich hier um die sog. steuerausgleichende
Zusatzversorgung. Um die sinkende Netto-Rentenquote aufzufangen, empfiehlt es sich, die zur Verfügung stehen-
den Freibeträge voll auszuschöpfen mit dem Ziel, durch ein höheres Gesamteinkommen im Ruhestand
letztlich die ursprüngliche Netto-Rentenquote zu halten.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden
Teil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst, a
Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG). Der steuerbare Rentenanteil wird für jeden neu hinzu-
kommenden Rentenjahrgang ("Kohorte") angehoben, die jeweils geltenden Prozentsätze für den der
Besteuerung unterliegenden Teil der Rente sind in einer Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst, a
Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG aufgeführt. Damit kann auch der steuerfreie Teil der Rente berechnet werden.
Der nicht der Besteuerung unterliegende Teil wird für jede Rente auf die Dauer ihrer Laufzeit
festgeschrieben. Die Festschreibung erfolgt erstmals ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.
Dieser Freibetrag kann neben dem Werbungskosten-
Pauschbetrag geltend gemacht werden.
b2) Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen
Bei Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen als sonstigen Einkünften verbleibt es bei der bereits
eingeführten, vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.
b3) Pensionen und Leistungen aus Direktzusage und U-Kassenzusage
Die genannten Leistungen unterliegen bereits jetzt schon grundsätzlich in voller Höhe der nachgelagerten
Einkommensteuer. Allerdings erfolgt nunmehr eine steuerliche Entlastung durch den - sich verringernden
- Versorgungsfreibetrag (§19 Abs. 2 EStG) und durch
den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 b EStG n. F.).
Zur Herstellung der vollen nachgelagerten Besteuerung wird der Versorgungsfreibetrag in den Jahren
2006 bis 2020 von 40% um jährlich 1,6% auf 16% abgeschmolzen. In den Folgejahren bis 2040 schmilzt
er jährlich um jeweils 0,8 Prozentpunkte weiter ab, so
dass er ab dem Jahr 2040 ganz entfällt.
Entsprechend wird auch der Höchstbetrag abgebaut, in den ersten 15 Jahren - von 2005 bis 2020 - wird er
in Schritten von jeweils 120 € von 3.000 € auf 1.200 € zurückgenommen. Bis zum Jahr 2040
schmilzt er danach in Jahresschritten von jeweils 60 € auf 0 € ab.
Zum rechnerischen Ausgleich hat der Gesetzgeber einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von
zunächst 900 € eingeführt. In gleicher Weise wie der Versorgungsfreibetrag schrumpft der Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag. In den Jahren ab 2006 nimmt er bis 2020 in Schritten von 36
€ auf 360 € ab, danach reduziert er sich jährlich um 18 €, so dass der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag im Jahr 2040 ebenfalls mit 0 € endet.
Auf diese Weise stellt der Gesetzgeber im Ergebnis die Gleichbehandlung von Alterseinkünften als sonstige
Einkommen im Sinne von § 22 Nr. 5 EStG (Pensionskasse, Direktversicherung neu und Pensionsfonds)
und den Alterseinkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit im Sinne von § 19 EStG (Unterstützungskasse, Direktversicherung) her. Die Ausgangsbeträge und die
Abschmelzungsschritte sind einer dem Gesetz beigefügten Tabelle zu entnehmen (§19 Abs. 2 Satz 3
EStG).
Jeder Jahrgang - jede Kohorte - behält für die gesamte Laufzeit der Leistung den Versorgungsfreibetrag und
den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, wie er für das Jahr des Leistungsbeginns nach der Tabelle zu
ermitteln ist. Auch darin wird die Gleichbehandlung der Leistungsbezieher von sonstigen Einkünften nach
§ 22 Nr. 1 EStG (Renten der Basisversorgung) und den Leistungsbeziehern nach § 19 EStG (hier
insbesondere Pensionen) deutlich, da in beiden Fällen jede Kohorte den einmal fixierten steuerfreien Teil der Rente
behält.
Soweit statt des Versorgungsfreibetrags ein Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag gem. § 24 a EStG
besteht, so wird auch dieser abgebaut. Dabei gelten über die Jahre von 2005 bis 2020 Abbauschritte von jährlich 1,6 % bzw. 76
€ und für die Folgejahre bis 2040
von jeweils 0,8% bzw. 38 €.
b4) Leistungen aus Direktversicherungen
Die steuerliche Pauschalierungsmöglichkeit der Beiträge für Direktversicherungen und für
Pensionskassenzusagen nach § 40 b EStG wird mit dem 31.12.2004 grundsätzlich abgeschafft. Es erfolgt eine Aufnahme in
die steuerfreie Beitragsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG. Auf die Übergangsregelung wird nachfolgend noch
eingegangen werden.
Damit entfällt die Besteuerung von Renten mit dem Ertragsanteil. Die Leistungen aus neuen
Direktversicherungen werden künftig voll nachgelagert versteuert, § 22 Nr. 5 EStG.
Soweit Beiträge zu "Altzusagen" weiter nach § 40 b EStG a. F. pauschal besteuert werden, so ist der zu
besteuernde Ertragsanteil ab 01.01.2005 zum Beispiel bei Rentenbeginn im Alter 65 von 27% auf 18%
herabgesetzt worden. Auf weitere Übergangsregelungen zur Direktversicherung wird nachfolgend noch eingegangen werden.
c) Übersicht:
Steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge für
Neuzusagen/Neuverträge ab 01.01.2005
|
Durchführungs-
wege
|
Steuerliche Behandlung der |
|
Beiträge |
Leistungen |
|
beim Arbeitnehmer |
beim Arbeitgeber |
Renten
beim Versorgungs-
empfänger |
Kapitalleistungen
beim Versorgungs-
empfänger |
|
Direktzusage |
kein Lohnzufluss |
Betriebsausgabe, § 4 Abs. 4 EStG, Pensionsrückstellung § 6 a
EstG |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 Nr.
2 EStG; Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG)
stufen weise bis 2040 |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 Nr.
2 EStG; Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG)
stufen weise bis 2040 |
|
Unterstützungskasse |
kein Lohnzufluss |
Betriebsausgabe, (begrenzt auf Kassenvermögen) § 4 d EstG |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 Nr.
2 EStG; Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG)
stufen weise bis 2040 |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 Nr.
2 EStG; Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG)
stufen weise bis 2040 |
|
Kapitalgedeckte
Pensionskasse
|
Steuerbefreiung
§ 3 Nr. 63 EStG |
Betriebsausgabe
§ 4 c EStG
|
Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG
|
Reine Kapitalleistung
nicht möglich; bei
Kapitalwahlrecht/
Auszahlungsplan:
sonstige Einkünfte,
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG |
|
Sonderausgaben-
abzug/Altersvor-
sorgezulage (Riester)
§§ 10 a bzw.
79 ff EStC |
|
Individuelle Ver-
steuerung und
kein(e) Sonderaus-
gabenabzug/Alters-
vorsorgezulage |
Besteuerung des
Ertragsanteils
§ 22 Nr. 1 Satz 3 a
bb EStG |
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge |
|
Nicht kapital-
gedeckte
(umlagefinanzierte)
Pensionskasse |
Pauschal-
versteuerung
§ 40 b EStC |
Betriebsausgabe
§ 4 c EStG |
Besteuerung des
Ertragsanteils
§ 22 Nr. 1 Satz 3 a
bb EStG |
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge |
|
Pensionsfonds
|
Steuerbefreiung
§ 3 Nr. 63 EStG |
Betriebsausgabe
§ 4 e EStG
|
Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG
|
Reine Kapitalleistung
nicht möglich;
bei Auszahlungsplan:
sonstige Einkünfte,
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG
|
|
Sonderausgaben-
abzug/Altersvor-
sorgezulage (Riester)
§§ 10 a bzw.
79 ff EStG |
|
Individuelle Ver-
steuerung und
kein(e) Sonderaus-
gabenabzug/Alters-
vorsorgezulage |
Besteuerung des
Ertragsanteils
§ 22 Nr. 1
Satz 3 a bb EStG |
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge |
| Direktversicherung |
Steuerbefreiung
§ 3 Nr. 63 EStG |
Betriebsausgabe
§ 4 b EStG |
Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG |
Reine Kapitalleistung
nicht möglich; bei
Kapitalwahlrecht/
Auszahlungsplan:
sonstige Einkünfte,
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG |
|
Sonderausgaben-
abzug/Altersvor-
sorgezulage (Riester)
§§ 10 a bzw.
79 ff EStG |
|
Individuelle Ver-
steuerung und
kein(e) Sonderaus-
gabenabzug/Alters-
vorsorgezulage |
Besteuerung
des
Ertragsanteils
§ 22 Nr. 1
Satz 3 a bb EStG |
Einkünfte
aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge |
Steuerliche Behandlung von privater Vorsorge
|
Vorsorge
|
Steuerliche Behandlung der |
|
Beiträge |
Leistungen |
|
beim Arbeitnehmer |
beim Arbeitgeber |
Renten
beim Versorgungs-
empfänger |
Kapitalleistungen
beim Versorgungs-
empfänger |
|
Rentenversicherung im Rahmen der
Basisversorgung |
Aus individuell versteuertem
Einkommen, Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 und Abs.
3 EStG |
- |
Besteuerung des Ertragsanteils § 22
Nr. 1 Satz 3 a aa EStG |
- |
|
Rentenversicherung Riester privat
(ab 01.01.2006 UNISEX-Tarife) |
Aus individuell versteuertem
Einkommen, Sonderausgaben/ Altersvorsorgezulage (Riester) § 10 a
bzw. 79 ff EStG |
- |
Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 5 Satz
1 EStG |
- |
|
Sonstige Rentenversicherungen
|
Aus individuell versteuertem Einkommen und kein(e)
Sonderausgabenabzug/ Altersvorsorgezulage
|
- |
Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 1 Satz 3 a
EStG |
- |
| Kapitalversicherungen |
Aus
individuell versteuertem Einkommen und kein(e) Sonderausgabenabzug/
Altersvorsorgezulage |
- |
- |
Einkünfte
aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge |
|
Risikoversicherungen |
Aus individuell
versteuertem Einkommen, Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3
a, Abs. 2 und Abs. 4 EStG |
- |
Besteuerung des
Ertragsanteils § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG |
Steuerfrei, jedoch
Anrechnung auf den Freibetrag bei der Erbschaftssteuer
§ 17 ErbStG |
|
Auf einen Blick
Neuerungen 2004 / 05
Gesetzliche Grundlagen
aktuelle Urteile
Haftungsproblematik
Riesterproblematik
5 Durchführungswege
Direktzusage
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse
im Vergleich
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