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Die betriebliche Versorgung

ADB Versicherungsmakler
Gewerbespezialist
Alterseinkünftegesetz
die Texte sind vom Infoexpress 02-2004 der DBV Versicherung, einem renommierten Anbieter im Bereich der BAV entnommen

Die nachgelagerte Besteuerung insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung

A) Auftrag, Lösung und Gestaltung

1. Auftrag

Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist in Deutschland historisch gewachsen und damit unsystematisch, teilweise sogar widersprüchlich gestaltet. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber im Urteil vom
06.03.2002 (DStR 2002, 443) den Auftrag erteilt, bis 2005 eine Neuregelung zu treffen. Das daraufhin erarbeitete und am 05.07.2004 verkündete Alterseinkünftegesetz - zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften - (AltEinkG) tritt am 01.01.2005 in Kraft. Anlass für das Urteil des BVerfG war die Tatsache, dass u.a. Beamtenpensionen im Gegensatz zu gesetzlichen Renten bereits in der Vergangenheit nachgelagert voll besteuert wurden, während die gesetzlichen Renten der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterlagen. Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung standen in den verschiedenen Durchführungswegen Tatbestände der nachgelagerten Besteuerung Tatbeständen der vorgelagerten Besteuerung - vor allem verbunden mit der Pauschalbesteuerung - nebeneinander.
Durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) wurde hier mit der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG für Pensionskassen und Pensionsfonds im Jahre 2001 bereits ein Schritt in Richtung der konsequenten nachgelagerten Besteuerung unternommen.

2. Lösung

a) Von drei Säulen zu drei Schichten

Traditionell wurde in Deutschland mit dem "3-Säulen-Modell" der Altersversorgung gearbeitet. Dies schlicht nach dem jeweiligen Versorgungsträger. Neben der
gesetzlichen Rentenversicherung standen die betriebliche Altersversorgung und die private Zusatzversorgung.
Ausgehend von der "Rürup-Kommission" wurde nunmehr auf steuersystematischer Grundlage ein neues 3-Schichten-System der Altersvorsorge begründet:

I.  Schicht: Basisversorgung
2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatz Versorgung
3. Schicht: Kapitalanlageprodukte

Um von der teilweisen und unsystematischen vorgelagerten Besteuerung auf eine konsequente nachgelagerte Besteuerung überzugehen, hat der Gesetzgeber
mit § 10 Abs. 3 EStG nun einen neuen, sehr umfangreichen Sonderausgabenabzug geschaffen, der ab 2025 20.000 € - bei Ehegatten 40.000 € - beträgt. Um diese Steuererleichterung in der Anwartschaftsphase tatsächlich in eine nachhaltige Altersver-
sorgung umzusetzen, hat der Gesetzgeber sehr enge Voraussetzungen vorgeschrieben.

In den Genuss des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG kommen nur Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung einerseits, nämlich die
Pflichtversicherungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen so-
wie die kapitalgedeckte Altersversorgung (1. Schicht). Letztere sind die nunmehr als Leibrenten bezeichneten privaten Rentenversicherungen, bei denen ein schädlicher Auszahlungsmodus und eine schädliche Verwendung der Ansprüche ausgeschlossen ist.

Unschädlich ist der Auszahlungsmodus nur dann, wenn eine lebenslange monatliche Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt mit Ausnahme eines Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit. Unschädlich ist auch
die Auszahlung an eine begünstigte Person. Neben dem Versicherungsnehmer können dies nur Hinterbliebene als Ehegatten sein und Kinder, solange sie die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllen, d.h. Kindergeld oder der Kinderfreibetrag tatsächlich gewährt wird.

Eine unschädliche Verwendung der Ansprüche ist überdies nur dann gegeben, wenn diese weder vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar sind. Über den begünstigten Versicherungsfall hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen. 

Die Altersvorsorge in der 3. Schicht, nämlich Kapitalanlageprodukte, nehmen am neuen Sonderausgabenabzug und somit an der nachgelagerten Besteuerung nicht teil. Sie werden konsequent vorgelagert besteuert. 
In diesem Zusammenhang wurde grundsätzlich auch die nachgelagerte Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge erreicht. Abgesehen vom Durchführungsweg der Direktzusage und der Versorgung über eine Unterstützungskasse, bei denen in der Anwartschaftsphase ohnehin kein lohnsteuerpflichtiger Zufluss vorliegt, wird die nachgelagerte Besteuerung bei
Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds über § 3 Nr. 63 EStG erreicht. Damit zählt die betriebliche Altersversorgung als kapitalgedeckte Zusatzversorgung zur 2. Schicht.
Eine Sonderrolle spielen die Direktversicherungen und die Pensionskassenzusagen nur insoweit, als die Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG über den 01.01.2005 hinaus ausnahmsweise noch erhalten bleibt.
Die nachgelagerte Besteuerung greift auch bei der Riester-Rente. Sie wird zwar aus lohnversteuerten Beiträgen finanziert. Durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG bzw. die Zulagen nach §§ 79 ff EStG erfolgt jedoch eine Neutralisierung der vorgelagerten Besteuerung.

b) Übergangsregelung 2005 bis 2040

Ab 01.01.2005 werden die Bestandsrentner und Rentenzugänge im Rahmen der Basisver- sorgung zunächst mit 50% besteuert. Der steuerpflichtige Anteil steigt nun für neue Rentenzu- gänge ab 2006 bis zum Jahr 2020 in 2 %-Schritten auf 80%; ab dem Jahr 2021 erfolgt die Erhöhung nur noch in 1 %-Schritten, so dass im Jahr 2040 der endgültige Wert der Besteuerung von 100% erreicht wird.

Für jeden Rentenzugangsjahrgang wird der steuerfreie Euro-Betrag festgeschrieben (Rentnerkohorte). Erhöht sich die Rente im Laufe der Zeit durch Rentenanpassung über diesen steuerfreien Euro-Betrag hinaus, so erhöht sich auch die steuerpflichtige Rente. 

Dem stufenweisen Anstieg der Besteuerung der Rente korrespondiert - zum Ausgleich - die Möglichkeit der Geltendmachung des erweiterten Sonderausgabenabzugs. Von den in der Endstufe maximal 20.000 € können im Jahr 2005 60% der geleisteten Beiträge vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Dieser Anteil wird jährlich um 2 Prozent- punkte erhöht und erreicht dann bereits im Jahre 2025 100% des Höchstbetrags von 20.000 € für die berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgebeiträge.

Mit diesem stufenweisen, jedoch im Sonderausgabenabzug begünstigten Wechselspiel zwischen steuerlicher Belastung und steuerlicher Entlastung, will der Gesetzgeber eine Doppelbesteuerung in der Leistungsbezugsphase möglichst ausschließen.

Der Absenkung des Niveaus der gesetzlichen Rentenversicherung soll die mit dem AVmG eingeführte "Riester-Rente" gegensteuern. Dies stellt eine ersetzende Zusatzversorgung dar. Der Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung soll hingegen - durch die Ausweitung des Sonderausgabenabzugs - ohne Einfluss auf das Versorgungsniveau
sein. Voraussetzung ist dann jedoch, dass die Arbeitnehmer den steuerlichen Vorteil des Sonderausgabenabzugs im Sinne einer Zusatzversorgung auch nutzen. Es handelt sich dabei nicht um eine ersetzende, sondern um eine steuerausgleichende Zusatzversorgung.

3. Gestaltung

Das AltEinkG regelt neben den bereits angesprochenen Punkten weiter:

- Erträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen (3. 
   Schicht) sind nicht mehr wie bisher steuerprivilegiert. Nur bei Auszahlung nach dem 
   vollendeten 60. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluß wird 
   lediglich die Hälfte der Erträge versteuert.

- Die Bestimmungen zur "Riester-Rente" werden insoweit geändert, als ein vereinfachtes 
   Dauerzulageverfahren eingeführt wird, eine Verringerung der Zertifizierungskriterien erfolgt 
   und dass ab 2006 nur geschlechtsneutral berechnete (Unisex) Tarife anerkannt werden.

- Letztlich ist im Gesetz insbesondere auch eine Neufassung von § 4 BetrAVG enthalten (Portabilität). Die Mitnahme von Betriebsrentenansprüchen bei Arbeitgeberwechsel wird alternativ als einvernehmliche Übertragung des Betriebsrentenkapitals nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG geregelt wie auch auf Grund eines Rechts des Arbeitnehmers, gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG das für ihn bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktver-
sicherung seines ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Betriebsrentenkapital zu der Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers mitzunehmen. Die Mitnahmen werden durch § 3 Nr. 55 EStG steuerlich flankiert (vgl. dazu auch Info Express 1/2004).

Damit wird sichergestellt, dass keine nachteiligen steuerlichen Folgerungen aus der Über- tragung gezogen werden.


B) Steueränderungen

1) Anwartschaftsphase

a) Steuerliche Behandlung nach bisherigem Recht

a1) Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen §10 EStC a. F.

Bisher sind Vorsorgeaufwendungen einheitlich absetzbar mit einem Grundhöchstbetrag von 1.334 € und einem Vorwegabzug von 3.068 € (§ 10 Abs. 3 EStG a. F.).

a2) Sonderausgabenabzug § 10 a EStC Abzugsmöglichkeit für die "Riester-Rente".

a3) Vorsorgepauschale § 10 c EStC a. F.

Sie kann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Vorsorgeauf- wendungen nachweist.

b) Steuerliche Behandlung nach neuem Recht (ab Veranlagungszeitraum 2005)

b1) Neuer Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStC n. F.

An die Stelle des bisherigen einheitlichen Abzugs für Vorsorgeaufwendungen treten abzugs- fähige Vorsorgebeiträge für Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 a und b EStG) sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (§10 Abs. 1 Nr. 3 a und b EStG).

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen nachdem neuen "3-Schichten-Modell" neben den Beiträgen für die Basisversorgung die Beiträge zu der oben bereits beschriebenen Leibrentenversicherung sowie Beiträge zu einer unselbstständigen Berufsunfähig-
keitsversicherung. Hinzu treten weiter die gezahlten Altersvorsorgeaufwendungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG. Diese sind dem neuen Sonderausgabenabzugsbetrag hinzuzurechnen (§10 Abs. 1, 2 Buchst, b Satz 2 EStG).
Der Sonderausgabenabzug beträgt, wie oben dargestellt, ab 2005 zunächst 12.000 € (zusammenveranlagte Ehegatten das Doppelte) und steigt bis 2025 auf 20.000 €.

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen hingegen zählen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Unfall- und Haftpflichtver- sicherungsbeiträge, Risikoversicherungsbeiträge (nur Leistungen im Todesfall) sowie Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Weiter zählen hierzu Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die nach altem Recht als Sonderaus- gaben begünstigt waren (Laufzeitbeginn vor 01.01.2005 und mindestens ein geleisteter Versicherungsbeitrag bis 31.12.2004). Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen "nach altem Recht" sind ab dem Kalenderjahr 2004 nur noch mit 88% der Beiträge zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b Satz 2 EStG a. F.).

Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ab 2005 ein separater Höchstbetrag von 2.400 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er verringert sich auf 1.500 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung oder auf Übernahme von Krank heitskosten haben oder für deren Krankenversicherungs- leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG (falls z.B. steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) oder § 3 Nr. 14 EStG (Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung) erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten nach vorgenannten Grundsätzen zustehenden Höchstbeträge.

b2) Vorsorgepauschale (§ 10 c Satz 2 EStC) 

Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen insgesamt (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen) eine Vorsorge- pauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. 

Die Vorsorgepauschale setzt sich zusammen
- aus dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 % des Beitrags in der  
   Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. Dieser 50%-Anteil wird in 
   2005 im Rahmen einer Übergangsregelung nur mit 20% (im Ergebnis zunächst also nur
   mit 50% X 20%=10%) angesetzt. Je Kalenderjahr werden von 2006 an 4 Prozentpunkte  
   mehr berücksichtigt, so dass in 2025 der 50%-Anteil in vollem Umfang angesetzt werden 
   kann sowie
- aus 11% des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.500 €, bei zusammen veranlagten 
   Ehegatten 3.000 € (§ 10 c Abs. 2 EStG). 

Arbeitslohn ist hier der um den Versorgungsfreibetrag (§19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) verminderte Arbeitslohn. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt dies für den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert.

b3) Günstigerprüfung in der Übergangsphase bis 2019

Der Sonderausgabenabzug nach dem AltEinkG kann niedriger sein als der Abzug nach dem bisher geltenden Recht. Deshalb sehen § 10 Abs. 4 a EStG für den Regelabzug und § 10 c Abs. 5 EStG für die Pauschalierung bis einschließlich zum Jahre 2019 vor, dass der
Sonderausgabenabzug nach dem bisher geltenden Recht durchgeführt wird, wenn dieser höher ist.

b4) Sonderausgabenabzug "Riester-Rente"

Hier tritt keine Änderung ein.

2. Leistungsbezugsphase

a) Besteuerung nach bisherigem Recht

a1) Gesetzliche Renten

Hier erfolgt die Besteuerung bisher als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG mit dem Ertragsanteil.

a2) Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen

Für Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen gilt bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis zur Höhe von 4% der Beitrags- bemessungsgrenze bereits jetzt die volle nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

a3) Pensionen sowie Leistungen aus Direktzusage und U-Kassenzusage

Hier erfolgt eine Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Zu berücksichtigen ist der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 EStC a.F.) sowie ggf. der Alters-
entlastungsbetrag bei nichtselbständiger Arbeit gem.§ 24 a EStC.

a4) Leistungen aus Direktversicherungen

Hier erfolgt die Pauschalierung der Beiträge nach § 40 b EStG. Die Kapitalauszahlung ist in der Regel steuerfrei, bei Rentenzahlungen erfolgt die Ertragsanteilsbesteuerung.

b) Besteuerung nach neuem Recht ab 2005

b1) Gesetzliche Renten

Diese Leistungen werden gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst, a EStG der Besteuerung unterworfen. Ausgehend von 50 % im Jahr 2005 ist die volle Besteuerung im Jahr 2040 erreicht. Dabei bewirkt insbesondere der Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 EStG, dass kleine und mittlere Renten nicht oder nur mäßig belastet werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch Durchschnittsrenten künftig steuerlich nicht belastet werden, selbst wenn übliche Betriebsrenten hinzukommen. Zusätzliche Einkommen (z.B. aus Vermie-
tung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen) werden künftig eher als bisher eine Steuerpflicht bei Rentnern auslösen; der im Vergleich zum noch geltenden Recht höhere, der Besteuerung unterliegende Anteil wird den Grundfreibetrag früher aufzehren.

Eine höhere steuerliche Belastung kann jedoch ausgeglichen werden über eine zusätzliche Vorsorge unter Nutzung des erweiterten, letztlich auf 20.000 € begrenzten Sonder- ausgabenabzugs. Es handelt sich hier um die sog. steuerausgleichende Zusatzversorgung. Um die sinkende Netto-Rentenquote aufzufangen, empfiehlt es sich, die zur Verfügung stehen-
den Freibeträge voll auszuschöpfen mit dem Ziel, durch ein höheres Gesamteinkommen im Ruhestand letztlich die ursprüngliche Netto-Rentenquote zu halten.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG). Der steuerbare Rentenanteil wird für jeden neu hinzu-
kommenden Rentenjahrgang ("Kohorte") angehoben, die jeweils geltenden Prozentsätze für den der Besteuerung unterliegenden Teil der Rente sind in einer Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst, a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG aufgeführt. Damit kann auch der steuerfreie Teil der Rente berechnet werden.

Der nicht der Besteuerung unterliegende Teil wird für jede Rente auf die Dauer ihrer Laufzeit festgeschrieben. Die Festschreibung erfolgt erstmals ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Dieser Freibetrag kann neben dem Werbungskosten-
Pauschbetrag geltend gemacht werden.

b2) Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen

Bei Pensionskassen- und Pensionsfondsleistungen als sonstigen Einkünften verbleibt es bei der bereits eingeführten, vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

b3) Pensionen und Leistungen aus Direktzusage und U-Kassenzusage

Die genannten Leistungen unterliegen bereits jetzt schon grundsätzlich in voller Höhe der nachgelagerten Einkommensteuer. Allerdings erfolgt nunmehr eine steuerliche Entlastung durch den - sich verringernden - Versorgungsfreibetrag (§19 Abs. 2 EStG) und durch
den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 b EStG n. F.).

Zur Herstellung der vollen nachgelagerten Besteuerung wird der Versorgungsfreibetrag in den Jahren 2006 bis 2020 von 40% um jährlich 1,6% auf 16% abgeschmolzen. In den Folgejahren bis 2040 schmilzt er jährlich um jeweils 0,8 Prozentpunkte weiter ab, so
dass er ab dem Jahr 2040 ganz entfällt.

Entsprechend wird auch der Höchstbetrag abgebaut, in den ersten 15 Jahren - von 2005 bis 2020 - wird er in Schritten von jeweils 120 € von 3.000 € auf 1.200 € zurückgenommen. Bis zum Jahr 2040 schmilzt er danach in Jahresschritten von jeweils 60 € auf 0 € ab.

Zum rechnerischen Ausgleich hat der Gesetzgeber einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von zunächst 900 € eingeführt. In gleicher Weise wie der Versorgungsfreibetrag schrumpft der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. In den Jahren ab 2006 nimmt er bis 2020 in Schritten von 36 € auf 360 € ab, danach reduziert er sich jährlich um 18 €, so dass der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Jahr 2040 ebenfalls mit 0 € endet.

Auf diese Weise stellt der Gesetzgeber im Ergebnis die Gleichbehandlung von Alterseinkünften als sonstige Einkommen im Sinne von § 22 Nr. 5 EStG (Pensionskasse, Direktversicherung neu und Pensionsfonds) und den Alterseinkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit im Sinne von § 19 EStG (Unterstützungskasse, Direktversicherung) her. Die Ausgangsbeträge und die Abschmelzungsschritte sind einer dem Gesetz beigefügten Tabelle zu entnehmen (§19 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Jeder Jahrgang - jede Kohorte - behält für die gesamte Laufzeit der Leistung den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, wie er für das Jahr des Leistungsbeginns nach der Tabelle zu ermitteln ist. Auch darin wird die Gleichbehandlung der Leistungsbezieher von sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG (Renten der Basisversorgung) und den Leistungsbeziehern nach § 19 EStG (hier insbesondere Pensionen) deutlich, da in beiden Fällen jede Kohorte den einmal fixierten steuerfreien Teil der Rente
behält.

Soweit statt des Versorgungsfreibetrags ein Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag gem. § 24 a EStG besteht, so wird auch dieser abgebaut. Dabei gelten über die Jahre von 2005 bis 2020 Abbauschritte von jährlich 1,6 % bzw. 76 € und für die Folgejahre bis 2040
von jeweils 0,8% bzw. 38 €.

b4) Leistungen aus Direktversicherungen

Die steuerliche Pauschalierungsmöglichkeit der Beiträge für Direktversicherungen und für Pensionskassenzusagen nach § 40 b EStG wird mit dem 31.12.2004 grundsätzlich abgeschafft. Es erfolgt eine Aufnahme in die steuerfreie Beitragsregelung nach § 3 Nr. 63 EStG. Auf die Übergangsregelung wird nachfolgend noch
eingegangen werden.

Damit entfällt die Besteuerung von Renten mit dem Ertragsanteil. Die Leistungen aus neuen Direktversicherungen werden künftig voll nachgelagert versteuert, § 22 Nr. 5 EStG.

Soweit Beiträge zu "Altzusagen" weiter nach § 40 b EStG a. F. pauschal besteuert werden, so ist der zu besteuernde Ertragsanteil ab 01.01.2005 zum Beispiel bei Rentenbeginn im Alter 65 von 27% auf 18% herabgesetzt worden. Auf weitere Übergangsregelungen zur Direktversicherung wird nachfolgend noch eingegangen werden.

c) Übersicht:

Steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersvorsorge für Neuzusagen/Neuverträge ab 01.01.2005



Durchführungs-
wege

 

 

Steuerliche Behandlung der

Beiträge

Leistungen

beim Arbeitnehmer

beim Arbeitgeber

Renten
beim Versorgungs-
empfänger

Kapitalleistungen
beim Versorgungs-
empfänger

Direktzusage

kein Lohnzufluss

Betriebsausgabe, § 4 Abs. 4 EStG, Pensionsrückstellung § 6 a EstG

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) stufen weise bis 2040

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) stufen weise bis 2040

Unterstützungskasse

kein Lohnzufluss

Betriebsausgabe, (begrenzt auf Kassenvermögen) § 4 d EstG

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) stufen weise bis 2040

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags (§ 19 Abs. 2 EStG) stufen weise bis 2040

Kapitalgedeckte
Pensionskasse

 

 

Steuerbefreiung
§ 3 Nr. 63 EStG

Betriebsausgabe
§ 4 c EStG

Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG

 

 

Reine Kapitalleistung
nicht möglich; bei
Kapitalwahlrecht/
Auszahlungsplan:
sonstige Einkünfte,
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG

Sonderausgaben-
abzug/Altersvor-
sorgezulage (Riester)
§§ 10 a bzw.
79 ff EStC

Individuelle Ver-
steuerung und
kein(e) Sonderaus-
gabenabzug/Alters-
vorsorgezulage

Besteuerung des
Ertragsanteils
§ 22 Nr. 1 Satz 3 a
bb EStG

Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge

Nicht kapital-
gedeckte
(umlagefinanzierte)
Pensionskasse

Pauschal-
versteuerung
§ 40 b EStC

Betriebsausgabe
§ 4 c EStG

Besteuerung des
Ertragsanteils
§ 22 Nr. 1 Satz 3 a
bb EStG

Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge

Pensionsfonds

 

 

 

Steuerbefreiung
§ 3 Nr. 63 EStG






Betriebsausgabe
§ 4 e EStG

 

 

 

 

Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG

 

 



Reine Kapitalleistung
nicht möglich;
bei Auszahlungsplan:
sonstige Einkünfte,
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG

 

 

Sonderausgaben-
abzug/Altersvor-
sorgezulage (Riester)
§§ 10 a bzw.
79 ff EStG

Individuelle Ver-
steuerung und
kein(e) Sonderaus-
gabenabzug/Alters-
vorsorgezulage

Besteuerung des
Ertragsanteils
§ 22 Nr. 1
Satz 3 a bb EStG

Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge

Direktversicherung

Steuerbefreiung
§ 3 Nr. 63 EStG

Betriebsausgabe
§ 4 b EStG

Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG

Reine Kapitalleistung
nicht möglich; bei
Kapitalwahlrecht/
Auszahlungsplan:
sonstige Einkünfte,
§ 22 Nr. 5 Satz 1
EStG

Sonderausgaben-
abzug/Altersvor-
sorgezulage (Riester)
§§ 10 a bzw.
79 ff EStG

Individuelle Ver-
steuerung und
kein(e) Sonderaus-
gabenabzug/Alters-
vorsorgezulage

Besteuerung des
Ertragsanteils
§ 22 Nr. 1
Satz 3 a bb EStG
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge


Steuerliche Behandlung von privater Vorsorge



Vorsorge

Steuerliche Behandlung der

Beiträge

Leistungen

beim Arbeitnehmer

beim Arbeitgeber

Renten
beim Versorgungs-
empfänger

Kapitalleistungen
beim Versorgungs-
empfänger

Rentenversicherung im Rahmen der Basisversorgung

Aus individuell versteuertem Einkommen, Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 und Abs. 3 EStG

-

Besteuerung des Ertragsanteils § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa EStG

-

Rentenversicherung Riester privat (ab 01.01.2006 UNISEX-Tarife)

Aus individuell versteuertem Einkommen, Sonderausgaben/ Altersvorsorgezulage (Riester) § 10 a bzw. 79 ff EStG

-

Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG

-




Sonstige Rentenversicherungen

 



Aus individuell versteuertem Einkommen und kein(e) Sonderausgabenabzug/ Altersvorsorgezulage

-

Sonstige Einkünfte
§ 22 Nr. 1 Satz 3 a
EStG

-
Kapitalversicherungen Aus individuell versteuertem Einkommen und kein(e) Sonderausgabenabzug/ Altersvorsorgezulage - - Einkünfte aus
Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG: Versteuerung
der Erträge

Risikoversicherungen

Aus individuell versteuertem Einkommen, Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 2 und Abs. 4 EStG

-

Besteuerung des Ertragsanteils § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG

Steuerfrei, jedoch Anrechnung auf den Freibetrag bei der Erbschaftssteuer 
§ 17 ErbStG

Auf einen Blick

Neuerungen 2004 / 05

Gesetzliche Grundlagen
aktuelle Urteile

Haftungsproblematik
Riesterproblematik

5 Durchführungswege

Direktzusage
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse

im Vergleich

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