| Alterseinkünftegesetz
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die Texte sind vom Infoexpress 02-2004 der DBV Versicherung, einem renommierten
Anbieter im Bereich der BAV entnommen |
Die nachgelagerte Besteuerung insbesondere in der betrieblichen
Altersversorgung
C) Weitere Besonderheiten der
betrieblichen Altersversorgung
1) Erweiterung von § 3 Nr. 63 EStG
a) Aufnahme der Direktversicherung
Ab 01.01.2005 wird die Beitragszahlung für eine Direktversicherung in die
auf 4% der BBC begrenzte Steuerfreiheit für die kapitalgedeckte
betriebliche Altersversorgung neben der Pensionskasse und dem
Pensionsfonds aufgenommen (2004 bei 2.472 € p.a.). Auch für eine
Direktversicherung gilt damit künftig grundsätzlich die nachgelagerte
Besteuerung der ausgezahlten Versicherungsleistungen nach § 22 Nr. 5
EStG. Die Pauschalisierungs- möglichkeit für Direktversicherungsbeiträge
nach § 40 b EStG für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen fällt
weg. Für bereits zu diesem Stichtag bestehende Verträge gilt die unten
erläuterte Übergangsregelung.
Hinzu tritt, dass auch Beiträge für eine Direktversicherung ab 2005 wie
Leistungen in eine Pensionskasse und an einen Pensionsfonds bis zu 4% der
BBG sozialbeitragsfrei sind.
b) § 3 Nr. 63 EStC nur bei lebenslangen Renten und kapitalgedeckten
Zusagen
§ 3 Nr. 63 EStG ist ab 2005 in allen drei Durchführungswegen auf
Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der
Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente vorsehen. Dies gilt
auch für Leistungen auf Grund eines Auszahlungsplanes mit Rest- verrentung
ab dem 85. Lebensjahr sowie dann, wenn 12 Monatsbeiträge zu einer Zahlung
zusammen gefasst sind. Allerdings können bis zu maximal 30% des zu Beginn
der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der
monatlichen Leistungen als Einmalbetrag unschädlich ausgezahlt werden.
Allein die Möglichkeit, an Stelle lebenslanger
Altersversorgungsleistungen eine Kapitalauszahlung zu wählen, steht der
Steuerfreiheit der Beiträge noch nicht entgegen. Wird das Wahlrecht
jedoch zu Gunsten einer Kapitalauszahlung ausgeübt, unterliegt diese der
Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.
§ 3 Nr. 63 EStG setzt weiter voraus, dass die Zusagen kapitalgedeckt
sind. Damit sind umlagefinanzierte Versorgungssysteme, wie beispielsweise
VBL, ausgeschlossen. Bei umlagefinanzierten Pensionskassen kann weiter die
Pauschalbesteuerung nach § 40 b
EStG erfolgen.
c) § 3 Nr. 63 EStG und Voraussetzungen des Dienstverhältnisses
Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kommt nur für Beitragszahlungen
aus einem ersten Dienstverhältnis in Betracht. Unter einem ersten
Dienstverhältnis ist eine Beschäftigung zu verstehen, für die die
Lohnsteuer nicht nach der Klasse VI erhoben wird. Die Steuerfreiheit kann
auch bei einer pauschalen Lohnbesteuerung (u.a. sogenannter 400 EUR-Job
als
erstes Dienstverhältnis) in Anspruch genommen werden.
Das Dienstverhältnis setzt keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung voraus. Die Steuerfreiheit gilt damit gleichermaßen für
beherrschende GGF einer GmbH, geringfügig Beschäftigte, in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung
versicherte Arbeitnehmer wie auch bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen.
d) § 3 Nr. 63 EStG und Entgeltumwandlung
Nunmehr kann diese Steuerfreiheit neben Pensionskassen und Pensionsfonds
auch für Direktversicherungen gleichermaßen bei arbeitgeberfinanzierten
wie auch bei arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen in Anspruch genommen
werden. Der steuerfreie jährliche
Höchstbetrag von gegenwärtig 2.472 € (4% der BBG) wird zunächst auf
die rein arbeitgeberfinanzierten Beiträge angewendet. Nur wenn der Höchstbetrag
hierdurch nicht ausgeschöpft worden ist, sind die auf Entgeltumwandlung
beruhenden Beiträge zu berück-
sichtigen.
e) § 3 Nr. 63 EStG und Arbeitgeberwechsel
Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes
Dienstverhältnis, so kann ab 2005 im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag
des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden. Die Kumulierung
der Zahlung steuerfreier Beitragsleistungen in einem Kalenderjahr wird im
Hinblick auf die nachgelagerte Besteuerung hingenommen. Damit entfällt
der Ausweis der steuerfreien Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung
(Bescheinigung "V").
Allerdings bleibt es in der Sozialversicherung nach der
Arbeitsentgeltverordnung bei der bisherigen Beschränkung der
Beitragsfreiheit auf insgesamt 4 % der BBG je Kalenderjahr.
f) § 3 Nr. 63 EStG und zusätzlicher Steuerfreibetrag von 1.800 €
Ab 01.01.2005 wird der steuerfreie Höchstbetrag von bisher 4% der BBG um
einen festen Betrag von 1.800 € im Kalenderjahr erhöht. Bei diesem
Betrag handelt es sich geglättet um den Höchstbetrag in § 40 b EStG
(1.752 €). Dieser Höchstbetrag ersetzt die Wirkung des Wegfalls dieser
Vorschrift. Für diesen zusätzlichen steuerfreien Betrag besteht
allerdings keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung (§ 2 Abs. 2 Nr.
5 Arbeitsent- geltverordnung n. F.), unabhängig davon, ob Arbeitgeber-
oder Arbeitnehmerfinanzierung vorliegt.
Der Erhöhungsbetrag kann allerdings nicht in Anspruch genommen werden,
wenn die Lohnsteuerpauschalierung der Beiträge nach § 40 b EStG noch
genutzt wird.
g) Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG
Soweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach
dem BetrAVG hat, so müssen die Beiträge bereits auf das Verlangen des
Arbeitnehmers individuell über die Lohnsteuerkarte versteuert werden.
Dies gilt insbesondere bei der Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs
und der Zulagen für die "Riester-Rente", die den Verzicht auf
die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit voraussetzt. Bei rein
arbeitgeberfinanzierten Beiträgen ist ein - auch einvernehmlicher -
Verzicht der Parteien des Arbeitsvertrags ausgeschlossen.
h) § 3 Nr. 63 EStG und neue Vervielfältigungsregelung
Bei Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der
Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Pensionskasse, einen
Pensionsfonds oder an eine Direktversicherung erbracht hat, vervielfältigt
sich der Betrag von 1.800 € ab dem Jahr
2005 mit der Zahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des
Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bestanden hat. Kalenderjahre vor dem Jahr
2005 werden jeweils nicht berücksichtigt (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n.F.).
Steuerfreie Beiträge der letzten 7 Jahre sind auf den Vervielfältigungsbetrag
anzurechnen. Der Grund der Beendigung des Dienstver- hältnisses ist dabei
ohne Bedeutung. Die Vervielfältigungsregelung kann daher auch in den Fällen
angewendet werden, in denen ein Arbeitnehmer wegen Erreichens der
Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Sie kommt jedoch nicht
zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Beiträge für zurückliegende Jahre
bei fortbestehendem Dienst-
verhältnis nachzuzahlen hat.
Die Anwendung der Vervielfältigungsregelung hängt davon ab, dass die
Beiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht
werden. Ein wichtiges Indiz für den ursächlichen Zusammenhang zwischen
der Leistung und dem Ausscheiden aus dem Dienst-
verhältnis ist der zeitliche Zusammenhang. Wird der Beitrag bis zu 3
Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses geleistet, kann der
ursächliche Zusammenhang mit dem Ausscheiden unterstellt werden (so auch
R 129 Abs. 11 LStR bei der Vervielfältigungs- regelung nach § 40 b Abs.
2 EStG a. F.).
Mit dieser neuen Vervielfältigungsregelung wird den Beteiligten die Möglichkeit
eröffnet, Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten
steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung zu nutzen. Die Regelung dient als Ersatz für den Wegfall
des § 40b EStG und damit auch der bisherigen Vervielfältigungs- regelung
in § 40 b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG.
Scheidet der Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis aus, so kann neben
der Verviel- fältigungsregelung des § 40 b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG in
der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht die Vervielfältigungsregelung
nach § 3 Nr.63 Satz 4 EStG n. F. in
Anspruch genommen werden. Dies wird durch § 52 Abs. 6 Satz 3 EStG n. F.
sichergestellt.
2. Steuerpauschalierung nach § 40 b EStG ab 2005
Ab dem 01.01.2005 wird die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung von Beiträgen,
die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für
eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse geleistet werden, durch
die Änderung von § 40 b Abs. 1 und 2 EStG aufgehoben. Dies vorbehaltlich
der nachfolgend dargestellten Übergangsregelung.
Der Anlass für diese Neuregelung war ein doppelter. Dem konsequent zu
vollziehenden Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung widerspricht
einerseits die Pauschalbesteuerung als der klassische Fall der vorgelagerten
Besteuerung. Andererseits waren die steuer-
lichen Rahmenbedingungen durch die Neustrukturierung von § 3 Nr. 63 EStG
für den Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in
den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und
Direktversicherung sowohl erheblich zu verändern wie auch zu
vereinheitlichen. Ausgenommen bleibt, wie bereits erwähnt, der Bereich
der umlagefinanzierten Pensionskasse. Hier verbleibt es bei der
vorgelagerten Besteuerung und der Möglichkeit der Pauschalierung nach §
40 b EStG, wenn die Zuwendungen im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses
geleistet werden.
3. Übergangsregelung für am 31.12.2004 bestehende
Direktversicherungen und
Pensionskassenzusagen
Sind Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 in den Durchführungswegen der
Direktversicherung und der Pensionskasse erteilt worden (Altfälle), so
bleibt aus Gründen des Vertrauensschutzes die Möglichkeit der
Pauschalbesteuerung für die Beiträge und Zuwendungen bestehen. Dies gilt
auch dann, wenn im Gegensatz zur Steuerfreiheit nach dem geänderten § 3
Nr. 63 EStG statt lebenslanger monatlicher Rentenleistungen befristete
Zahlungen oder Einmalkapitalauszahlungen vorgesehen sind. Es ist also im
Einzelfall zu prüfen, ob die bestehende Direktversicherung hinsichtlich
der Rentenzahlung "§ 3 Nr. 63-fähig" ist.
Erfüllen die Beiträge für eine Direktversicherung allerdings die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, so tritt
eine gesetzliche Umstellung sofort ab dem 01.01.2005 ein. Die gewünschte
Aufrechterhaltung der Pauschalierung erfordert dann eine
Entscheidung des Arbeitnehmers. Er kann durch Erklärung gegenüber dem
Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten, was
dann zur weiteren Pauschalver- steuerung dieser Beiträge nach § 40 b
EStG a. F. führt.
Wichtig: Wird die Verzichtserklärung auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.
63 EStG nicht abgegeben, so tritt die neue Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63
EStG kraft Gesetzes ein. Das gilt unabhängig davon, ob der Verzicht vom
Arbeitnehmer tatsächlich gewünscht war
oder ob die Nichtabgabe der Verzichtserklärung vom Arbeitnehmer selbst zu
vertreten ist oder ob sie auf eine unterlassene oder fehlerhafte Erklärung
des Arbeitgebers zurück zu führen ist.
Der Arbeitnehmer muss spätestens bis 30.06.2005 oder bei einem späteren
Arbeitge- berwechsel bis zur ersten Beitragsleistung den Verzicht auf die
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erklären (§ 52 Abs. 52 a i.V.m.
Abs. 6 EStG n. F.).
Der Arbeitnehmer kann diesen Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.
63 EStG in einem bestehenden Dienstverhältnis nur einmal erklären.
Hierdurch wird sichergestellt, dass auch der Arbeitgeber
Planungssicherheit im Hinblick auf die steuerlichen Rahmenbedingungen der
von ihm angebotenen betrieblichen Altersversorgung hat. Wechselt der
Arbeitnehmer das Dienstverhältnis, kann er seine Entscheidung neu
treffen.
Eine entsprechende Regelung für Zuwendungen an eine Pensionskasse ist vom
Gesetzgeber nicht vorgesehen, da es in diesen Fällen bereits nach
geltendem Recht zu einer Pauschalierung nach § 40 b EStG nur dann kommen
kann, wenn die Summe der nach § 3
Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge den Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG
übersteigt. Dies führt dazu, dass für kapitalgedeckte
Pensionskassenbeiträge - die eine Auszahlung der Versorgungsleistung in
Form einer lebenslangen monatlichen Rente vorsehen - auf Grund
einer vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusage die Steuervorteile
nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und § 40 b EStG a. F. weiterhin kumuliert in
Anspruch genommen werden können.
Die Entscheidung für den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63
EStG wird ins- besondere von denjenigen Arbeitnehmern getroffen werden, für
die die Pauschalierung mit 20% in der Anwartschaftsphasewegen der erwartet
hohen Steuerprogression im Alter einen nachvollziehbaren Vorteil bietet.
Die Entscheidung für den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63
EStG unter Beibehaltung der Pauschalisierungsmöglichkeit eröffnet dann
auch die Möglichkeit der weiteren Anwendung der Vervielfältigungsregelung
des § 40 b Abs. 2 EStG a. F.. Dies kann
sich besonders im Hinblick auf die sonst zur Anwendung kommende neue Vervielfältigungs-
regelung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 n. F. empfehlen. Denn bei § 40 b EStG werden sämtliche Dienstjahre berücksichtigt,
während bei § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG n. F. Zeiträume vor
dem 01.01.2005 außer Acht bleiben.
Bei Anwendung von § 40 b Abs. 2 EStG a. F. vervielfältigt sich der Betrag von 1.752
€ für Beiträge und Zuwendungen mit der Zahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zum
Arbeitgeber bestanden hat, wobei angefangene Kalenderjahre voll anzurechnen sind. Dabei werden
pauschal besteuerte Zuwendungen der letzten sieben Jahre auf den Vervielfältigungsbetrag angerechnet. Die
Gründe, aus denen das Dienstverhältnis beendet wird, sind ohne Bedeutung. Die Vervielfältigungsregelung
kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber Beiträge für die zurückliegenden Jahre bei
fortbe- stehenden Dienstverhältnissen nachzuzahlen hat.
Die steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen aus einer Direktversicherung oder einer
Pensionskasse in der Auszahlungsphase ist davon abhängig, ob und inwieweit die Beiträge in der Ansparphase durch
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. durch Zula-
gen oder den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG steuerlich gefördert wurden. Zu den
nicht geförderten Beiträgen gehören die nach dem 31.12.2001 pauschal besteuerten und die vor dem
01.01.2001 erbrachten Beiträge für eine Direktversicherung bzw. die nach dem 31.12.2001 nach
Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verbleibenden, pauschal versteuerten Zuwendungen an eine Pensionskasse.
Bei kollektivrechtlichen Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Haustarifverträgen) besteht hinsichtlich der
steuerlichen Umsetzung bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzu-
sagen, die bisher nach § 40 b EStG a. F. pauschal versteuert wurden, ebenfalls Hand-
lungsbedarf. Es ist sicher zu stellen, dass keine kollektivrechtliche Regelung Aufrecht erhalten bleibt, die
nicht "§ 3 Nr. 63 EStG-fähige" Versorgungswege festlegt. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Neuzugänge ab dem 01.01.2005 kraft Kollektivrechts Zusagen
erhalten, die steuerrechtlich nicht mehr möglich sind. Beispielhaft sei hier eine
Direktversicherungs- zusage auf Kapital genannt, für die der Arbeitgeber die Übernahme der Pauschalsteuer zusagt.
Betriebsvereinbarungen und Haustarifverträge sind rechtzeitig zum 31.12.2004 zu beenden, sei es durch
Kündigung, sei es durch Änderungsvereinbarung einschließlich der Schließung für Neuzugänge ab dem
01.01.2005. Es ist eine Frage der praktischen Durchsetzbarkeit, möglichst zeitnah kollektivrechtliche
Regelungen auch für den Neuzugang zu finden.
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