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Die betriebliche Versorgung

ADB Versicherungsmakler
Gewerbespezialist
Alterseinkünftegesetz
die Texte sind vom Infoexpress 02-2004 der DBV Versicherung, einem renommierten Anbieter im Bereich der BAV entnommen

Die nachgelagerte Besteuerung insbesondere in der betrieblichen Altersversorgung

D) Ausgewählte Zweifelsfragen und Lösungsvorschläge zum 
     AltEinkG


Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wirft gleichermaßen die Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG n. F. in erheblichem Umfange Zweifelsfragen auf wie auch die Wahlmöglichkeit, bis 30.06.2005 auf die Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG n. F. zu verzichten zu Gunsten der bisherigen Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG in "Alt-Fällen".

Entsprechend den BMF-Schreiben vom 05.08.2002 und vom 22.08.2002 nach der Einführung des AVmG wird bis Ende des Jahres der Erlass eines BMF-Schreibens für die Anwendung des AltEinkG erwartet. Der GDV hat im Vorfeld bereits Teilabstimmungen
mit dem BMF vorgenommen. Daraus die nachfolgenden Zweifelsfragen mit somit "halboffiziellen" Lösungen.

Mit dem Wegfall der Pauschalierung nach § 40 b EStG soll grundsätzlich von der vor- gelagerten Besteuerung in die nachgelagerte Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG übergegangen werden. Es gibt jedoch 2 Fallgruppen, die diesem Übergang entgegenstehen. Einerseits handelt es sich um die Entscheidung des Arbeitnehmers, gemäß § 52 Abs. 6 und Abs. 52a EStG auf den Übergang zu verzichten. Andererseits stellt § 3 Nr. 63 EStG n. F. verschärfte Voraussetzungen insbesondere zur lebenslänglichen Leistung auf, so dass nur ein Teil der "Alt-Fälle" der bisherigen Pauschalbesteuerung überhaupt als " § 3 Nr. 63 EStG-fähig" bezeichnet werden können.

Soweit bei bisher pauschal besteuerten Verträgen die Arbeitnehmer vor der Frage der Abgabe einer Verzichtserklärung stehen, so ist der Arbeitgeber zur Beratung angehalten. Dies ist die Stunde des Außendienstes, der gleichermaßen zur Frage der "§ 3 Nr. 63
EStG-Fähigkeit" wie auch zur Frage der Steuer- und sozialbeitragsrechtlichen Folgen der Abgabe der Verzichtserklärung aufzuklären hat.

Nachfolgend zunächst zur Frage der "§ 3 Nr. 63 EStG -Fähigkeit", danach zu den Vorteilen und Nachteilen der Abgabe der Verzichtserklärung.

I. "Die § 3 Nr. 63 EStG-Fähigkeit"

1. Welche zugesagten Leistungen sind "§ 3 Nr. 63 EStG-fähig"?

Frage 1: Bedarf eine zugesagte Rente einer konkretisierten Höhe?

Sofern im Hinblick auf § 3 Nr. 63 EStG eine lebenslange Rentenzahlung vorgesehen ist, ist fraglich, ob eine globale Vereinbarung oder eine Verrentung nach einem bei Leistungsfälligkeit verfügbaren Rententarif ausreichend ist. Denkbar wäre alternativ, dass die konkrete Rentenhöhe bereits bei Abschluss der Vereinbarung benannt werden muss?

Antwort:
Vorgaben zur Rentenhöhe sind § 3 Nr. 63 EStG nicht zu entnehmen. Eine lebenslange Rente (Leibrente) definiert sich steuerrechtlich allgemein nur dadurch, dass
regelmäßige Zahlungen der Höhe nach und auch den Zeitabständen nach gleichmäßig zu erbringen sind (vgl. Heinicke, in Schmidt EStG § 22, Rn.Nr. 30). Beitragsmäßige Erhöhungen schaden nicht. Ansonsten ergeben sich die zu stellenden Anforderungen über
das Aufsichtsrecht.

Frage 2: Erforderlichkeit einer Altersleistung

Können im Rahmen eines § 3 Nr. 63 EStG auch ausschließlich Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen vorgesehen werden?

Antwort:
Ja, der Wortlaut von § 3 Nr. 63 EStG ist insoweit eindeutig, da dort formuliert ist: ".... bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenver- sorgungsleistung ...." vorgesehen ist.

Frage 3: Ist Sterbegeld "§ 3 Nr. 63 EStG-fähig" ?

Können Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds künftig noch ein Sterbegeld in Höhe der von der BaFin festgelegten gewöhnlichen Beerdigungskosten zahlen, sofern Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG geleistet worden sind?

Lösungsvorschlag:
Nach Ansicht des GDV sollten Sterbegeldzahlungen auch künftig möglich und unschädlich sein. Sie gelten quasi als letzte Zahlung an die versicherte Person, um die eigenen Beerdigungskosten zu decken. Änderungen der bisherigen Verwaltungsauffassung ergeben
sich damit nicht.

Frage 4: Beleihbarkeit von Direktversicherungen

Können arbeitgeberfinanzierte Direktversicherungen auch dann vom Arbeitgeber beliehen werden, wenn für die Beiträge § 3 Nr. 63 EStG genutzt werden soll?

Antwort:
Ein Beleihungsverbot durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings ist es Sinn und Zweck des § 3 Nr. 63 EStG, die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung auszubauen. Dieses Versorgungsziel darf dementsprechend im Falle einer Beleihung nicht
gefährdet werden.

Frage 5: Umfang des "Hinterbliebenen-Begriffs"

Gilt für die nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Direktversicherung weiterhin der weite Hinterbliebenen-Begriff? Eine möglichst kurzfristige Beantwortung dieser Frage ist insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Verzichtserklärung von
Bedeutung.

Lösungsvorschlag:
Der GDV vertritt hier die Auffassung, dass § 3 Nr. 63 EStG für die steuerliche Förderung der Direktversicherung nur eine Art "Rechtsnachfolge" des § 40 b EStG darstellt und dass damit der bisher weite Hinterbliebenen-Begriff anzuwenden sei. Dies ist jedoch nicht un-
umstritten. Alternativ ist der Vertrag vor dem Übergang auf § 3 Nr. 63 EStG zu ändern.

Frage 6: Vorzeitige Leistungsfälle: Keine lebenslange Leistung gefordert

Gemäß § 3 Nr. 63 S. 1 EStG könnte gefolgert werden, dass das Kriterium Leibrente / Auszahlungsplan nicht nur bei der Altersleistung, sondern auch bei vorzeitigen Leistungsfällen (Tod und Invalidität) einzuhalten ist. Fraglich ist somit z. B., ob eine Beitragsrückgewähr
bei Tod oder Auszahlung noch ausstehender Rentenzahlungen bei einer Rentengarantie noch zulässig ist oder ob nicht vielmehr das bestehende Deckungskapital lebenslang ohne Abfindungsmöglichkeiten zu verrenten ist. Wenig opportun und praxisfremd wäre es insbesondere, wenn Waisen- oder Invaliditätsrenten künftig als lebenslange Renten zu zahlen wären. Ist beispielsweise bei Kindern eine zeitliche Begrenzung bis zum 27. Lebensjahr möglich? Kann eine Invaliditätsrente auf einen Zeitraum der Invalidität oder bzw. der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beschränkt werden?

Lösungsvorschlag:
Schon aus Sach- und Praktikabilitätsgründen sollte im erwarteten BMF-Schreiben zwingend klargestellt werden, dass Zahlungsvorgaben des § 3 Nr. 63 S. 1 EStG primär den Fall der Altersleistung erfassen. Dagegen bleiben Kapitalzahlung im Todesfall / Beitragsrückgewähr und auch abgekürzte Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten (hier insbesondere Waisenrenten) möglich. Ansonsten würden viele bestehende Verträge nicht (mehr) unter § 3 Nr. 63 EStG fallen und Invaliditäts- und Waisenrenten könnten entgegen der Intention des Gesetzgebers überhaupt nicht vorgesehen werden.

Frage 7: Kapitalzahlung in "Alt-Fällen", nicht "§ 3 Nr. 63 EStG-fähig"

Laut dem BMF-Schreiben zum AVmG vom 05.08.2002 ist für die Steuerfreiheit der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG die Zahlungsweise der Altersleistung unerheblich. Gemäß § 3 Nr. 63 EStG n. F. heißt es nunmehr, dass Auszahlungen der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung in Form einer Rente oder eines Zahlungsplans (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des AltZertG) erfolgen müsse. Gilt nun diese Neufestlegung auch für Altverträge?

Antwort:
Ja. Sofern ein Altvertrag bisher ausschließlich eine Kapitalauszahlung an die begünstigte Person vorsieht, kann die Förderung gemäß § 3 Nr. 63 EStG künftig nicht in Anspruch genommen werden. Um das Ergebnis zu vermeiden, sollten die Verträge noch im Jahr
2004 an die heutigen Auszahlungsmodalitäten angepasst werden. Soll weiterhin die Pauschalierung nach § 40 b EStG genutzt werden, ist eine Verzichtserklärung nicht erforderlich.

Weitere Fragen zur Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG

Frage 8: Einmalkapitalzahlungen nach neuem Recht und Besteuerung

Gemäß § 3 Nr. 63 S. 1 EStG ist - quasi als Mindeststandard - eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorzusehen. Darüber hinaus sind unter Einbeziehung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG
Kapitalauszahlungen bis zu 30 v. H. bis zu Beginn der Auszahlungsphase des zur Verfügung stehenden Kapitals sowie die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge möglich.

Ferner ergibt sich über die Begründung des Finanzausschusses des Bundestages, dass die Option, statt Rentenleistung eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen, die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nicht von vornherein ausschließt. Fraglich ist, wie die Formulierung "Einmalkapitalauszahlung" zu verstehen ist.

Lösungsvorschlag:
Solange es nicht zu mehrfachen Kapitalauszahlungen (z. Bsp. 4 x 25 Prozent) kommt, kann beispielsweise an Stelle einer hundertprozentigen Kapitalauszahlung auch eine 60 %ige Einmalkapitalauszahlung in Verbindung mit einer Verrentung des verbleibenden Kapitals
gewählt werden. Da es sich hierbei aber um eine Teilkapitalauszahlung von mehr als 30% handelt, wäre mit Ausübung des Wahlrechts eine weitere Förderung gemäß § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Weil die BaFin allerdings auf Grund der so genannten
"Antiselektionsfrist" für Pensionskassen die Ausübung eines Kapitalwahlrechts mindestens drei Jahre vor Rentenbeginn verlangt, darf dies im Hinblick auf § 3 Nr. 63 EStG nicht schaden. Entsprechend sollte durch das BMF klargestellt werden, dass generell die Aus-
Übung eines Kapitalwahlrechts in den letzten 4 Jahren vor Rentenbeginn die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nicht ausschließt.

Frage 9: Besteuerung von Teilkapitalleistungen

Nach § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 4 AltZertG i. V. m. § 3 Nr. 63 EStG sind auf Kapitalauszahlungen bis zu 30 v. H. des zu Beginn der in der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals sowie Kapitalauszahlungen in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge möglich. Wie sind diese Teilkapitalauszahlungen zu versteuern?

Antwort:
Auch Teilkapitalauszahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG.

Frage 10: Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) bei Kapital- und 
                 Teilkapitalauszahlungen

Sofern die Förderung gem. § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen wird, ist für die Besteuerung von Kapital- und Teilkapitalauszahlungen § 22 Nr. 5 EStG anzuwenden. Fraglich erscheint allerdings, ob auf Kapital- bzw. Teilkapitalauszahlungen § 34 EStG an-
gewendet werden kann.

Lösungsvorschlag:
Gemäß R 200 EStR kann § 34 Abs. 2 Nr. 34 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG generell auf alle Einkommensarten angewendet werden. Die Fünftelungsregelung ist mithin anwendbar.

Frage 11: bei Arbeitgeberwechsel: Sowohl mehrfach 4% wie auch 1.800 €

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Förderung des § 3 Nr. 63 EStG beim neuen Arbeitgeber zukünftig nochmals für das gleiche Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise ersetzt die bisherige kalenderbezogene
Sicht. Ist dies so zu verstehen, dass die mehrfache Inanspruchnahmemöglichkeit auch für die zusätzlichen 1.800 € (neben den 4% GRV-BBG) gilt?

Antwort:
Ja, es ergeben sich über den Wortlaut der Vorschrift keine Einschränkungen.


II. Auswirkungen der Verzichtserklärung

Frage 1: Verzichtserklärung: Alles oder nichts?

Kann die Verzichtserklärung i. S. v. § 52 Abs. 6 und Abs. 52 a EStG als Teilverzicht erklärt werden?

Antwort:
Explizit ist die Möglichkeit eines Teilverzichts an keiner Stelle (weder im Gesetz noch in der Begründung) angesprochen. Aus dem Gesamtkontext ist aber zu folgern, dass der Gesetzgeber insoweit von einer nicht teilbaren Entscheidung ausgegangen ist. Die steuerliche Behandlung bezieht sich immer auf den Vertrag als Ganzes.

Frage 2: Verzichtserklärung auch bei bereits anderweitiger Ausschöpfung von § 3 
               Nr. 63 EStG?

Müssen auch die Arbeitnehmer mit einem "Alt- § 40 b-Vertrag" eine Verzichtserklärung gemäß § 52 Abs. 6 und Abs. 52a EStG hinsichtlich der Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG erklären, die den Förderrahmen des § 3 Nr. 63 EStG bereits durch eine Pensionskassen-
oder Pensionsfondsversorgung ausschöpfen?

Antwort:
Ja. Eine entsprechende Ausnahme, nach der in diesen Fällen auf die Erklärung verzichtet werden kann, ist nicht formuliert.

Anschlussfrage:

Ohne Verzichtserklärung volle Steuerpflicht?

Führt das Fehlen eines solchen Verzichts in diesen Fällen zur vollen Versteuerung der Beiträge?

Antwort:
Sofern das Volumen gemäß § 3 Nr. 63 EStG und auch nach §§ 10 a, 79 ff EStG bereits voll ausgeschöpft ist, sind die Beiträge grundsätzlich voll steuerpflichtig, da ohne Verzichtser- klärung § 40 b EStG nicht mehr genutzt werden kann. Die Beiträge sind also aus dem
Nettolohn zu entrichten.

Frage 3: Sperrung von § 3 Nr. 63 EStG auch bei "kleiner" Direktversicherung?

Führt eine "kleine" Direktversicherung (jährlicher Beitrag z. B. 300 € ), für die § 40 b EStG auch 2004 weiter angewendet wird, dazu, dass insgesamt das Zusatzvolumen (1.800 €) und die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 S. 2 und 4 EStG nicht genutzt werden kann?

Lösungsvorschlag:
Gemäß § 52 Abs. 6 S. 3 EStG sind die Regelungen des § 3 Nr. 63 S. 3 und 4 EStG auch in diesem Fall grundsätzlich gesperrt. Dies kann allerdings dazu führen, dass in entsprechenden Fällen Arbeitnehmer im Rentenalter nicht über eine ausreichende Altersversorgung verfügen. Es sollte eine angemessene Billigkeitsregel gefunden werden.

Frage 4: Vervielfältigungsregel gemäß § 40 b Abs. 2 EStG

Ist die Vervielfältigungsregel gemäß § 40 b Abs. 2 EStC noch nach dem 31.12.2004 anwendbar?

Antwort:
§ 52 Abs. 52 a EStG ist so gefasst, dass § 40 b Abs. 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ohne Einschränkung auf Beiträge für eine Direktversicherung anzuwenden ist, die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Grundsätzlich ist somit auch die Vervielfältigungsregel des § 40 b Abs. 2 EStG nach 2004 nutzbar. Allerdings gilt es, folgendes zu beachten:

Bereits die Versorgungszusage sollte auch die Anwendung der Vervielfältigungsregel vorsehen. Ist dies bisher nicht der Fall, ist ggf. zu überlegen, ob die Versorgungszusage noch bis Ende 2004 entsprechend angepasst werden kann. Es sollte dann konkret der Rahmen vorgegeben werden, welche Beiträge bzw. Zuwendungen als Zunkunftssicherungsleistung aus
Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen des § 40 b Abs. 2 EStG geleistet werden sollen.

Frage 5: Kombination alte und neue Direktversicherungen

Ist es möglich, im kommenden Jahr (2005) eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG abzuschließen, wenn für diese Person in diesem Jahr (2004) oder in der Vergangenheit eine Direktversicherung nach § 40 b EStG abgeschlossen wurde und diese "alte" Direktver- sicherung über das Jahr 2004 hinaus weiter entsprechend bedient werden soll?

Antwort:
Es besteht grundsätzlich kein Problem, eine schon heute nach § 40 EStG geförderte Direktversicherung fortzuführen, wenn der Arbeitnehmer entsprechend fristgerecht die ggf. erforderliche Verzichtserklärung gegenüber seinem Arbeitgeber abgibt. Solche Fortführung des § 40 b EStG löst nur die ebenfalls in § 52 Abs. 6 und § 52 a dargestellten Rechtsfolgen aus. D. h. insbesondere, dass hinsichtlich § 3 Nr. 63 EStG nicht das "Zusatzvolumen" in Höhe von 1.800 € genutzt werden kann.

Dementsprechend könnte hier also aufgrund einer neuen Versorgungszusage zu der bereits bestehenden Direktversicherung 2005 eine weitere abgeschlossen werden, die das "Grundvolumen" des § 3 Nr. 63 EStG (4% BBC) nutzt. Sozialabgabenrechtlich wäre dies sicherlich sinnvoll (bei Entgeltumwandlung insgesamt Beitragsfreiheit bis einschließlich 2008
möglich).

Frage 6: Erhöhungsfälle bei Direktversicherungen ab 2005

Es bestehen Versorgungszusagen, die vorsehen, dass Direktversicherungen aufzustocken sind, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise eine höhere Vergütung bei Wechsel in eine andere Gruppe erhält (z. B. Aufstieg vom Gruppenleiter zum Abteilungsleiter). Kann hier-
für die vorhandene Direktversicherung nach dem 31.12.2004 erhöht werden und nach wie vor der § 40 b EStG auf den gesamten Beitrag angewendet werden? Wie ist die Verzichtserklärung in diesen Erhöhungsfällen zu formulieren?

Antwort:
Die Nutzung des § 40 b EStG ist gemäß § 52 Abs. 6 und 52 a EStG davon abhängig, ob die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Zu klären ist also, ob eine ent- sprechende Aufstockung von der "ursprünglichen" Versorgungszusage erfasst ist. Ist dies der Fall, bleibt § 40 b EStG anwendbar.

Die entsprechende Verzichtserklärung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber könnte - sofern neben der Versorgungszusage auch ein Direktversicherungsvertrag besteht - beispielsweise wie folgt formuliert werden:

"Hiermit verzichte ich auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG für den heutigen Beitrag in Höhe von € und den sich ebenfalls aus der Versorgungszusage vom ergebenden Erhöhungen des Beitrags (1 €, 2 €, 3 €), die auf den´ Direktversicherungsvertrag vom zu leisten sind."

Sofern bisher nur die Versorgungszusage vorhanden ist, könnte formuliert werden:

"Hiermit verzichte ich auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG für die in der Versorgungs- zusage vom vorgesehenen Beitragszahlungen in Höhe von € und die sich ebenfalls aus der Versorgungszusage ergebenden Erhöhungen (1 €, 2 €, 3 €), die für die noch abzuschlie- ßende Direktversicherung zu leisten sind."

Anschlussfrage:

Was gilt steuerrechtlich auf der Leistungsseite?

Antwort:
Im Hinblick auf die Besteuerung der Leistungen können die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 22.08.2002 herangezogen werden. Demnach gilt:  Werden ausschließlich wesentliche Vertragsbestandteile verlängert oder erhöht, läuft steuerrechtlich der alte Vertrag im Rahmen der ursprünglichen Vertragsbedingungen unverändert fort. Die auf die verlängerten bzw. erhöhten Komponenten entfallenden Vertragsbestandteile sind steuerlich als gesonderter neuer Vertrag zu behandeln. Dies gilt nur dann nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss die entsprechenden Veränderungen fest vereinbart waren (z. B. Dynamik). 

Es ist also im Einzelfall zu klären, ob die Aufstockung bereits bei Abschluss der Direktver- sicherung hinreichend konkret vereinbart worden ist. Ist dies der Fall, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStC i. V. m. § 52 Abs. 36 EStG für die Besteuerung der Leistung anzuwenden (keine
"Novation" und im Falle der Kapitalauszahlung Steuerfreiheit).


E) Schlussfolgerung

Das AVmG hatte mit der Einführung der teilkapitalgedeckten Zusatzversorgung - ersetzende Zusatzversorgung - einen gravierenden Einschnitt in das Altersvorsorge- und Altersver- sorgungssystem in Deutschland gebracht. Auch der Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften durch das AltEinkG bringt eine erhebliche Veränderung. Beide gesetzlichen Neuregelungen sollen eine Mehrbelastung der Betroffenen durch steuerliche Vergünstigungen abmildern. Beim AltEinkG ist es die steuerausgleichende Zusatzversorgung.

Die eintretenden Nachteile der Höherbesteuerung nach dem AltEinkG können nur dann ausgeglichen oder gemildert werden, wenn die Steuervergünstigungen durch entsprechende Altersvorsorgeleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Eine hervorragende Möglichkeit hierzu bieten die Einrichtungen und Durchführungswege der betrieblichen
Altersversorgung. Diese wird daher in ihrer Funktion gestärkt und ausgebaut werden. (Nn/Sc)

Auf einen Blick

Neuerungen 2004 / 05

Gesetzliche Grundlagen
aktuelle Urteile

Haftungsproblematik
Riesterproblematik

5 Durchführungswege

Direktzusage
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse

im Vergleich

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