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Die betriebliche Versorgung

ADB Versicherungsmakler
Gewerbespezialist
 
Die neue Dimension der Portabilität der Text ist eine gekürzte Fassung aus portfolio 02-2006 von Klaus Morgenstern


Das neue Deckungskapitalübertragungsabkommen hat endlich den Segen der Finanzverwaltung bekommen. Das alte Direktversicherungsabkommen wird abgelöst. Das neue schafft auch mehr Klarheit für die Mitnahme von Pensionskassenzusagen. 

Die Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung beschäftigt die Gemüter schon seit längerer Zeit. Mit dem Alterseinkünftegesetz ist den Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2005 generell das Recht eingeräumt worden, dass sie bei einem Wechsel des Arbeitgebers ihre unverfallbar erworbenen Anwartschaften (Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds mit Vertragsbeginn ab dem 1. Januar 2005 ) mitnehmen können. Leider hat dies in der Praxis nie funktioniert, da viele Details ungeklärt waren und die Versicherer sich vor Rückabwicklungen schützen wollten. 

Erst am 22. Dezember 2005 gab schließlich das Bundesministerium der Finanzen grünes Licht für den Entwurf der Versicherer, so dass der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Ende Januar dann schließlich das erweiterte Übertragungsabkommen bekannt gab und die Verbandsmitglieder zum Beitritt aufforderte.

Auf einen Blick

Neuerungen 2006

Gesetzliche Grundlagen
aktuelle Urteile


Haftungsproblematik
Riesterproblematik

5 Durchführungswege

Direktzusage
Direktversicherung
Pensionskasse
Pensionsfonds
Unterstützungskasse

im Vergleich

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Überraschend Neu daran ist vor allem die Einbeziehung der Pensionskassen, wobei nicht nur ein Wechsel unter den Pensionskassen möglich ist, sondern auch zwischen einer Pensionskasse und einer Direktversicherung und umgekehrt. 

Folgendes hebt der Gesamtverband an der neuen Übereinkunft hervor:

  Bei der Übertragung wird die Versicherung, die mit gleichwertigen Leistungen weitergeführt wird, nicht nochmals mit Abschlusskosten durch den neuen Versicherer belastet. Der bisherige Versicherer verzichtet außerdem auf die Erhebung des sonst üblichen Stornoabzugs. Der Zeitwert der Versicherung geht also ohne Abzüge vom alten zum neuen Versicherer oder von der alten zur neuen Pensionskasse über. Dem Arbeitnehmer entstehen somit aus der Kündigung und dem Abschluss eines neuen Vertrages keine finanziellen Verluste.

  Werden die gleichen biometrischen Risiken mit gleichwertigen Versicherungsleistungen abgeschlossen, so findet keine erneute Gesundheitsprüfung statt.

  Wechsel zwischen Kollektivverträgen und Einzelversicherungen sind im Rahmen des Übertragungsabkommens steuerneutral möglich.

Übernahme oder Übertragung

Seit Anfang 2005 muss entschieden werden, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Übernahme oder eine Übertragung von bestehenden Versorgungsanwartschaften anstreben. 

Obwohl mit der Bezeichnung des Abkommens der Eindruck geweckt wird, dass eine Übertragung erfolgt, muss keineswegs zwangsläufig eine Übertragung nach Paragraf 4 BetrAVG vorliegen. Bis zum Ende des Jahres 2004 handelte es sich in jedem Fall arbeitsrechtlich um eine Übernahme der Versorgungsverpflichtung, denn eine andere Form war gesetzlich nicht vorgesehen. 

Anderenfalls entsteht nämlich für den übernehmenden Arbeitgeber eine schwierige Situation. Denn bei einer Übernahme tritt der neue Arbeitgeber in vollem Umfang in die bisherige Versorgung ein und muss damit auch für eventuelle Fehler gerade stehen, die vor seiner Zeit vom alten Arbeitgeber beziehungsweise dessen Beratern gemacht worden sind. Damit ging der neue Arbeitgeber zugleich nur schwer abschätzbare Risiken ein. Das war auch ein wesentlicher Grund, weshalb Übernahmen aller Versorgungsverpflichtungen vor 2005 nicht im gewünschten Umfang stattfanden und unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer im früheren Unternehmen weitergeführt wurden, woraus sich erheblicher Verwaltungsaufwand und eine Vielzahl kleinerer Rentenansprüche ergaben.

Inzwischen stehen nach Paragraf 4 BetrAVG aber zwei Möglichkeiten zur Wahl: 

Übernahme wie bisher oder Übertragung, indem nur der Wert der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übergeht und er dafür eine wertgleiche Zusage erteilt.

Diese Entscheidung der beteiligten Parteien für eine dieser Varianten bei einer Übertragung nach dem Deckungskapitalabkommen sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden, denn in der Vergangenheit (bis Ende 2004) habe es sich schließlich generell um eine Übernahme gehandelt.

Eine Übernahme bringt aber erhebliche Unwägbarkeiten für den neuen Arbeitgeber mit sich. Denn trotz des Verzichts auf sämtliche Wechselkosten (Stornokosten, neue Abschlusskosten) durch das Übertragungsabkommen wird es dem neuen Versicherer kaum möglich sein, mit dem eingebrachten Deckungskapital die bisherigen Leistungen des alten Versicherers darzustellen. Denn inzwischen sind die Rechnungszinsen gesunken und veränderte Sterbetafeln eingeführt worden.



Die Übertragung von Direktversicherungen und Pensionskassen wird also zwangsläufig zu einer veränderten Absicherung, sprich zu einer Verringerung der künftigen Leistungen führen. Damit wirbt zum Beispiel auch die Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV) für ein eigenes Projekt. Sie hat ausgerechnet, dass nach den ab 2005 gültigen Versicherungstarifen die garantierten Betriebsrenten bis zu 30 Prozent geringer ausfallen - bei den gleichen Einzahlungen wie in den Vorjahren.

Die DGbAV setzt daher als Alternative ihre Clearingstelle entgegen, über die ein neuer Arbeitgeber Altverträge verwalten lassen kann. Die Umdeckung auf einen neuen Versicherungsvertrag entfällt. Der Arbeitgeber wird durch die Clearingstelle ohne Frage administrativ erheblich entlastet, denn die Zahlungen müssen trotz verschiedener Versorgungsträger nur noch an einer Stelle erfolgen. (weitere Informationen dazu beim ADB Versicherungsmakler)

Allerdings kommt es in diesem Fall zu einer Übernahme der Versorgungsverpflichtung. Der Arbeitgeber haftet damit für eventuelle Risiken, die der ehemalige Arbeitgeber verursacht hat. Wegen dieser Befürchtungen wurden Übernahmen von Versorgungszusagen in der Vergangenheit immer abgelehnt.

Trend zu Übertragungen erwartet

Daher geht die Branche auch davon aus, dass Übertragungen im Rahmen des Deckungskapitalabkommens der häufigste Fall in der Praxis sein werden. Zumal die Finanzverwaltung Arbeitgebern und Arbeitnehmern in diesem Punkt ein gutes Stück entgegengekommen ist.

Mit dem BMF-Schreiben vom 20. September 2005 hat sich das Bundesministerium der Finanzen zu einigen wesentlichen Ausnahmen bereiterklärt. So wird inzwischen die bisherige Pauschalbesteuerung nach Paragraf 40 b durch eine Mitnahme der Direktversicherung auf der Grundlage des Deckungskapitalabkommens nicht mehr in Frage gestellt, ganz gleich ob sich der Arbeitgeber arbeitsrechtlich für eine Übertragung oder eine Übernahme entscheidet. Mit dem neuen Deckungskapitalabkommen wurde die Ausnahmemöglichkeit nun auch auf Pensionskassen erweitert. 

Steuerrechtlich darf bei einer Übertragung von Pensionskassen auch von einer Altzusage ausgegangen werden. Dies bedeutet die Voraussetzung für die Fortführung der Pauschalbesteuerung.

Selbst wenn eine vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Direktversicherung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der versicherungsvertraglichen Lösung zeitweilig auf den Arbeitnehmer übergeht und von diesem fortgeführt wird, bleibt die Möglichkeit der späteren Pauschalbesteuerung erhalten. Das kann zum Beispiel während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit oder einer Babypause der Fall sein. Mit dem Antritt eines neuen Jobs möchte der Arbeitnehmer dann diesen Vertrag wieder als Direktversicherung von seinem neuen Chef führen lassen. Auch dieser Vertrag kann als Altzusage gelten.
Dabei spielt noch nicht einmal der Zeitraum der privaten Fortführung eine Rolle. Das können zwei Monate sein, aber auch zwei Jahre. Ob der Arbeitnehmer den Vertrag für diese Zeit beitragsfrei stellen ließ, ist dabei ebenfalls unerheblich.

Selbst nach einer „Ruhepause" des Versicherungsvertrages hat die Finanzverwaltung keine Bedenken: So wird ein Arbeitnehmer zum Beispiel arbeitslos und will den Vertrag privat nicht weiterführen. Die Direktversicherung verbleibt daher beim alten Arbeitgeber. Nach einer längeren Arbeitslosigkeit findet der Betroffene wieder einen Job. Die Direktversicherung wird nun auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Auch dann kann von einer Altzusage ausgegangen werden.

Bei einer Übertragung im Rahmen des Deckungskapitalabkommens darf sogar die Absicherung der biometrischen Risiken verändert oder auch neu aufgenommen werden. Unter der Voraussetzung, dass der Beitrag nicht verändert wird, bleibt es auch in diesem Falle bei der Besteuerung nach Paragraf 40b.

Das neue Übertragungsabkommen und die vom Bundesministerium der Finanzen inzwischen zugelassenen praktikablen Ausnahmeregelungen haben die neue Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung ein gutes Stück vorangebracht.


(gekürzter Artikel aus portfolio 02-2006 von Klaus Morgenstern)