betriebliche
Altersversorgung bAV
Der Pensionsfonds
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ADB Versicherungsmakler
Gewerbespezialist
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Mit der Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
(BetrAVG) durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) wurde der
Pensionsfonds (die international schon seit langem weit verbreitet sind) als fünfter Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung
neu eingeführt.
Dadurch soll eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen erzielt werden.
Über einen Pensionsfonds können eine Vielzahl von Zusagearten (Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen und sogenannte "Beitragszusagen mit Mindestleistung") abgewickelt werden.
Bei der neuen Zusageart "Beitragszusage mit Mindestleistung" haftet der Arbeitgeber dafür, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles zumindest die zugesagten Versorgungsbeiträge - gegebenenfalls abzüglich der für Risikoschutz verbrauchten Prämien - zur Verfügung stehen.
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Arbeitgeberbeiträge zum Pensionsfonds sind bis in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West 2002: € 4500,- monatlich / Ost 2002: € 3750,- monatlich )
lohnsteuerfrei, erst die späteren Versorgungsleistungen sind lohnsteuerpflichtig.

Systemdarstellung
Der Pensionsfonds ähnelt in seinen Eigenschaften der Pensionskasse, allerdings unterliegt er nicht den strengen Anforderungen, die das Versicherungsaufsichtsgesetz für die Vermögensanlage bei Pensionskassen vorsieht.
Sie unterliegen der lediglich der Finanzdienstleistungsaufsicht. Dabei dürfen sie jedoch - im Gegensatz zu den anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge - laut Gesetz ein höheres Risiko bei der Anlage der Beiträge eingehen und können dementsprechend höhere Renditen erreichen, aber
auch Verluste machen.
Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung der im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen verpflichtet.
Die Beiträge können auch hier entweder direkt vom Lohn oder Gehalt einbehalten werden (Entgeltumwandlung) oder von Ihrem Arbeitgeber zusätzlich gezahlt werden.
Die Vorteile des Pensionsfonds:
Größere Freiheit bei der Auswahl der Anlageformen
keine Bilanzierung
steuer- und beitragsneutrale Übertragung der Deckungsmittel aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse in einen Pensionsfonds möglich
Beiträge zur Finanzierung der Pensionsfonds stellen Betriebsausgaben dar (§ 4c
EstG)
Bei Arbeitsplatzwechsel bleiben die Ansprüche erhalten.
nachgelagerte Lohnbesteuerung für Arbeitgeberbeiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze je Arbeitnehmer
Für Großkonzerne, die sich am internationalen Kapitalmarkt finanzieren, erhalten über die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen eine verbesserte Eigenkapitalquote und damit Rating - Vorteile.
Die möglichen Nachteile des Pensionsfonds:
die Begrenzung der lohnsteuerfreien Versorgungsaufwandes auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze je Arbeitnehmer
Noch sehr undurchschaubare Haftungsaussichten des Arbeitgebers, die sich jedoch als
wahrscheinlich recht hoch herausstellen könnten
PSV -pflichtig, sind jedoch Betriebsausgaben wie Beiträge selbst
die relativ hohe administrative Komplexität der Pensionskasse
Da eine Riester-Fördermöglichkeit per Gesetz vorgesehen ist, ist dies für Unternehmen zumeist nicht von Vorteil.
Eine abschließende Beurteilung des Pensionsfonds ist derzeit noch nicht möglich, da wichtige Rechtsverordnungen, z.B. betreffend die Vermögensanlage, noch nicht vorliegen.
Verdächtig ist auch (nicht unbegründet) die große Begeisterungsfähigkeit der Gewerkschaften für diesen Durchführungsweg der BAV.
Gern erläutern wir Ihnen Wege die für Sie als Arbeitgeber mit wenig Haftung
und Aufwand verbunden sind, die Auswahl der fünf Möglichkeiten setzt sich
jedoch aus verschiedenen Bausteinen zusammen, eine Betrachtung allein kann kein
ausgewogenes Bild ergeben.
Nutzen Sie die Beratung mit dem ADB Gewerbemakler im Bereich der BAV.
Überblicksblatt zum Download siehe oben rechts
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