Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, in der Regel Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(VVAG) oder Aktiengesellschaften, die den Leistungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen einen Rechtsanspruch gewähren.
Als Versicherungsunternehmen unterliegt sie der staatlichen Versicherungsaufsicht (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)).
Anders als bei der Unterstützungskasse besteht hier der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers hier jedoch gegenüber der Pensionskasse selbst und nicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Bis zur Änderung des Betriebsrentengesetzes durch das Altersvermögensgesetz
(AVmG) wurden Direktversicherungen und Pensionskassen hinsichtlich der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung gleichgestellt.
Durch das AVmG ergibt sich in Bezug auf die Pensionskasse ein wesentlicher Unterschied zur Direktversicherung dadurch, dass
Arbeitgeberbeiträge zu einer Pensionskasse in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze West 2002: € 4500,- monatlich / Ost 2002: € 3750,- monatlich nach § 3 Nr. 63 EStG) steuerfrei bleiben.
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