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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Bestatter laufen stets Gefahr, wegen möglicherweise falscher Beratung von ihren Kunden bzw. Klienten in Anspruch genommen zu werden.

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind oder sich aus solchen Schäden herleiten.

Ansprüche können sehr schnell existenzvernichtende Formen annehmen, da Bestatter häufig uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

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Versicherungsthemen speziell für Unternehmen der Bestattungsbranche
(inklusive konkreter Angebote)

Inventarversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Mehrgefahrenversicherung
Vermögensschadenversicherung
Elektronik-/Datenversicherung

allgemeine Versicherungsthemen 

Geschäftsgebäudeversicherung
Rechtsschutzversicherung

 

 Haftungsbeispiele
 
Verlust anvertrauter Urkunden
Verwechslung von Unterlagen
Verwechslung von Überführungen
Grabverwechslung
Verjähren lassen von Erstattungsansprüchen
Fehlerhafte Gestaltung von Todesanzeigen
Verspätete Übersendung von Drucksachen

Die Leistungen des Versicherers

Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
Erfüllung berechtigter Forderungen
Kosten der Rechtsverteidigung

Wir bieten Ihnen speziell abgestimmte Deckungskonzepte für Bestatter.


Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt somit einen ganz wesentlichen Baustein in der Absicherung Ihrer beruflichen Tätigkeit dar.
In unseren Deckungskonzepten ist die Vermögensschadens - Haftpflichtversicherung im Rahmen der "Sonstigen Schäden" mitversichert.



Tarifbeispiel 200.000 € Versicherungssumme

1 Inhaber, 1 Teilhaber, 4 Angestellte
Beitrag
Jahresbeitrag
670.-   inkl. 16 % Versicherungssteuer
Besondere Bedingungen Sofern 1 Inhaber oder Teilhaber die große Bestatterprüfung des Bundesverbandes besitzt, wird ein Nachlass von 20 % gewährt.
  Versichert ist die Tätigkeit als Bestattungsunternehmen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die damit im Zusammenhang stehende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten – soweit gesetzlich zulässig -, insbesondere die Geltendmachung von Forderungen gegen Versicherungen und Sozialversicherungsträger.

Weiterhin besteht Versicherungsschutz, wenn Streuungs- oder Druckaufträge Dritter im eigenen Namen weitergegeben werden und der Versicherungsnehmer die an das Streuungsunternehmen (Zeitung u.ä.) oder die Druckerei gezahlten Kosten als Folge eines Fehlers von seinem Auftraggeber nicht ersetzt verlangen kann (Eigenschaden).

Abweichend von § 3 II 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beträgt der Selbstbehalt pro Schadenfall höchstens 1.000 €.

Im Übrigen gelten die AVB.


Ja, Ihr Angebot hat mich überzeugt ...
Lassen Sie uns weitermachen.