Alle Organe haften unabhängig von Ressortzuständigkeiten gemeinsam.
Ressortaufteilung:
Geben sich die Unternehmensleiter selbst eine Geschäftsordnung, haften Sie, wenn die Aufgaben und Kompetenzen der Ressortleiter nicht genau festgelegt sind.
Für Fehler im jeweiligen Ressort ist der Ressortleiter zuständig
Die anderen haften jedoch persönlich, wenn:
1. sie einen ungeeigneten Ressortleiter bestimmt haben
2. nicht prüfen, ob der Ressortleiter seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt
3. den zuständigen Ressortleider nicht ausreichend informieren
Die fehlende fachliche Kompetenz schließt aber die Kontrolle der anderen Ressortleiter nicht aus.
|
Auf einen Blick
mehr zur
gesamtschuldnerischen Haftung
Grundlagen der
Organhaftung
Schadensbeispiele
Preisbeispiel
Zurück zum Index
|