Die umfassende Definition der Leistungen führt zu vielfältigen
Fehlerquellen: Planungsfehler liegen nicht nur dann vor, wenn die geplante
Ausführung zu einem Schaden am Bauwerk führt.
Von Fehlplanung geht die Rechtsprechung auch dann aus, wenn erforderliche
Planungsüberlegungen unterlassen wurden (z.B. fehlende zeichnerische
Darstellung eines Details).
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Haftungsbeispiele
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Schadenauslösende planerische Fehlschlüsse sind grundsätzlich bei allen
die Planung betreffenden Leistungsphasen der Tätigkeit möglich; also auch bei
der fälschlicherweise oft als risikolos angesehenen Grundlagenermittlung (z.B.
Fehler bei Einschätzung der Geländesituation oder bei Prüfung der
Umweltverträglichkeit) und Vorplanung (z.B. mangelhafte Integration fremder
Fachplanung).
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Bauleitungsfehler nimmt die Rechtsprechung bei nahezu jedem
Ausführungsfehler an. Die Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht werden
sehr weit gesteckt. So wird bei schadenträchtigen Gewerken (z.B.
Unterfangungsarbeiten, komplizierten Gründungsmaßnahmen, schwierigen
Abdichtungen etc.) oft eine ständige Anwesenheit des Bauleiters während der
Durchführung der Arbeiten verlangt.
Betreiben Sie Ihr Büro in gemieteten oder gepachteten Räumen, ist es
sinnvoll, Mietsachschäden an diesen Räumen durch Brand und Explosion
einzuschließen (in unseren Deckungskonzepten enthalten).
Im Brandfall haben Sie dann Versicherungsschutz für Schäden an den
Mieträumen bis zur Deckungssumme.
Eine Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie vor den unkalkulierbaren
finanziellen Folgen dieser und weiterer Risiken.
Die Versichererleistungen.
Der Versicherer prüft im Schadenfall, ob Sie haftpflichtig gemacht werden
können und ob die Höhe der Ansprüche gerechtfertigt ist. Dabei werden unsere
Kunden von erfahrenen Sachverständigen unterstützt. Bei berechtigten
Ansprüchen zahlt der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssummen.
Unberechtigte oder überhöhte Ansprüche wehrt der Versicherer für Sie und die
Versicherten ab, notfalls vor Gericht.
Versichert sind je nach Bedarf des einzelnen Unternehmens:

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Personenschäden
(Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld)
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sonstige Schäden (Sach-
und Vermögensschäden): z.B. Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten,
Nutzungs- oder Gewinnausfall |