Was ist ein  Makler?
Service-Seiten
Unsere Partner
Download
Dolmetscher ADB Versicherungsmakler
Gewerbespezialist

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Dolmetscher laufen stets Gefahr, wegen möglicherweise falscher Übersetzungen von ihren Kunden bzw. Klienten in Anspruch genommen zu werden.

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind oder sich aus solchen Schäden herleiten.

Ansprüche können sehr schnell existenzvernichtende Formen annehmen, da Dolmetscher häufig uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

Zurück     Auf einen Blick

Versicherungsthemen speziell
für den Dolmetscher
(inklusive konkreter Angebote)

Inventarversicherung
Vermögensschadensversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Elektronikversicherung

allgemeine Versicherungsthemen 

Geschäftsgebäudeversicherung
Rechtsschutzversicherung

 


Haftungsbeispiele
 

Fehlerhafte Übersetzungen


Die Leistungen des Versicherers

Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
Erfüllung berechtigter Forderungen
Kosten der Rechtsverteidigung

Wir bieten Ihnen speziell abgestimmte Deckungskonzepte für Dolmetscher


Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt somit einen ganz wesentlichen Baustein in der Absicherung Ihrer beruflichen Tätigkeit dar.



Tarifbeispiel 100.000 € Versicherungssumme
Beitrag

Jahresbeitrag 464,- €  inkl. 16 % Versicherungssteuer
( je Mitarbeiter 50% Zuschlag )

Allgemeine Bedingungen
hier als Download

Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Dolmetscher

1. Abweichend von § 2 Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

2. Abweichend von § 3 II Ziffer 2 AVB beträgt die Höchstleistung des Versicherers für alle Verstöße eines Versicherungsjahres das Zweifache der Versicherungssumme.

3. Ein Rückgriff gegen freie Mitarbeiter wird - soweit beantragt - wie bei Angestellten, nur bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung genommen (§ 7 IV Abs. 2 AVB).

Ja, Ihr Angebot hat mich überzeugt ...
Lassen Sie uns weitermachen.