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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

PR-Agenturen laufen stets Gefahr, wegen möglicherweise falscher Beratung von ihren Kunden bzw. Klienten in Anspruch genommen zu werden.

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind oder sich aus solchen Schäden herleiten.

Ansprüche können sehr schnell existenzvernichtende Formen annehmen, da PR-Berater häufig uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

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Versicherungsthemen speziell
für PR-Agenturen
(inklusive konkreter Angebote)

Inventarversicherung
Vermögensschadensversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Elektronikversicherung

allgemeine Versicherungsthemen 

Geschäftsgebäudeversicherung
Rechtsschutzversicherung

 

 
Haftungsbeispiele



Versichert ist u.a. die gesetzliche Haftpflicht des 
    Versicherungsnehmers aus Fehlern bei  
    Entwicklung, Entwurf, Herstellung und 
    Verbreitung von Werbemitteln in Bild, Schrift und 
    Ton für Unternehmen und Verbände, Regionen 
    und Gemeinden, Ziele öffentlicher Institutionen 
    sowie Produkte und Dienstleistungen;
bei Beratung über und der Durchführung von 
    Tagungen und Veranstaltungen
Herausgabe von Presseinformationen, 
    Kundenzeitschriften, Geschäftsberichten 
    und Finanzanzeigen;
Durchführung von internen Informations- 
    veranstaltungen bei den Auftraggebern;
bei der Herstellung und Verbreitung von 
    Personalanzeigen


Die Leistungen des Versicherers

Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
Erfüllung berechtigter Forderungen
Kosten der Rechtsverteidigung

Wir bieten Ihnen speziell abgestimmte Deckungskonzepte für PR-Berater.

Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt somit einen ganz wesentlichen Baustein in der Absicherung Ihrer beruflichen Tätigkeit dar.


Tarifbeispiel 50.000 € Versicherungssumme
Jahresumsatz 200.000 €
Beitrag
Jahre
sprämie 754,- €  inkl. 16 % Versicherungssteuer

Allgemeine Bedingungen

hier als Download

Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für PR-Agenturen 

I. Gegenstand des Versicherungsschutzes

1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fehlern

a) bei Entwicklung, Entwurf, Herstellung und Verbreitung von Werbemitteln in Bild, 
   
    Schrift und Ton für Unternehmen und Verbände, Regionen und Gemeinden, Ziele 
    öffentlicher Institutionen sowie Produkte und Dienstleistungen;

b) bei Beratung über und der

c) Durchführung von folgenden Tagungen und Veranstaltungen:

Pressekonferenzen, Publicity-Veranstaltungen, Promotion-Aktionen, Preisausschreiben und Wettbewerben, Besichtigungsprogrammen, Ausstellungen und Modeschauen, Eröffnungen und Jubiläen;

d) Herausgabe von Presseinformationen, Kundenzeitschriften, Geschäftsberichten 
    und Finanzanzeigen;

e) Durchführung von internen Informationsveranstaltungen bei den Auftraggebern;

f)  bei der Herstellung und Verbreitung von Personalanzeigen;

g) bei der Personalschulung und Unterstützung bei der Personalschulung.

2. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten und freien Mitarbeiter ist im gleichen Umfange mitversichert.


II. Umfang des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz umfasst in dem unter Ziffer 1 genannten Umfange   
auch gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen 
Angestellte und freie Mitarbeiter, wenn

a) Streuungs- oder Druckaufträge für Werbemittel Dritter im eigenen Namen 
     weitergegeben werden und der Versicherungsnehmer die an das 
     Streuungsunternehmen oder die Druckerei gezahlten Kosten als Folge eines 
     Fehlers von seinem Auftraggeber nicht ersetzt verlangen kann;

b) der Auftraggeber Beseitigung von Mängeln eines fertig gestellten 
     Druckerzeugnisses durch Nachbessern verlangt und dem Versicherungsnehmer 
     hierdurch Kosten entstehen, die er nicht erstattet verlangen kann. Dies gilt nicht, 
     wenn der Versicherungsnehmer das Druckerzeugnis selbst hergestellt hat.

2. Gemäß Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen beträgt die Höchstleistung der Versicherer für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Zweifache der Versicherungssumme.

3. Gemäß § II 3 Abs. 4 AVB beträgt der Mindestselbstbehalt 500,00 €.

4. Abweichend von § 2 Ziffer 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

5. Abweichend von § 3 Ziffer II 2 AVB kann im Versicherungsschein die Höchstleistung des Versicherer für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden.


III. Nicht versicherte Tatbestände

1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind in Ergänzung des § 4 AVB Haftpflichtansprüche

a) auf Ersatz von Kosten für Werbemittel, Vorlagen oder Entwürfe, die der 
    Auftraggeber nicht geprüft oder denen er nicht zugestimmt hat;

b) wegen Schäden aus einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem 
    Versicherungsnehmer durch Personalunion, Gesellschaftsverhältnis oder 
    Kapitalbeteiligung verbunden sind.


IV. Im übrigen gelten die AVB.       
(
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