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Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
PR-Agenturen
I. Gegenstand des Versicherungsschutzes
1. Versichert ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fehlern
a) bei Entwicklung, Entwurf, Herstellung und Verbreitung von Werbemitteln
in Bild,
Schrift und Ton für
Unternehmen und Verbände, Regionen und Gemeinden, Ziele
öffentlicher Institutionen sowie Produkte und
Dienstleistungen;
b) bei Beratung
über und der
c) Durchführung
von folgenden Tagungen und Veranstaltungen:
Pressekonferenzen,
Publicity-Veranstaltungen, Promotion-Aktionen, Preisausschreiben
und Wettbewerben, Besichtigungsprogrammen, Ausstellungen und
Modeschauen, Eröffnungen und Jubiläen;
d) Herausgabe
von Presseinformationen, Kundenzeitschriften, Geschäftsberichten
und Finanzanzeigen;
e) Durchführung
von internen Informationsveranstaltungen bei den Auftraggebern;
f) bei
der Herstellung und Verbreitung von Personalanzeigen;
g)
bei der Personalschulung und Unterstützung bei der Personalschulung.
2. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Angestellten und freien
Mitarbeiter ist im gleichen Umfange mitversichert.
II. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz umfasst in dem
unter Ziffer 1 genannten Umfange
auch gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers
gegen
Angestellte und freie Mitarbeiter, wenn
a) Streuungs-
oder Druckaufträge für Werbemittel Dritter im eigenen Namen
weitergegeben
werden und der Versicherungsnehmer die an das
Streuungsunternehmen oder die Druckerei gezahlten
Kosten als Folge eines
Fehlers von seinem Auftraggeber nicht ersetzt
verlangen kann;
b) der Auftraggeber Beseitigung von
Mängeln eines fertig gestellten
Druckerzeugnisses durch Nachbessern verlangt und
dem Versicherungsnehmer
hierdurch Kosten entstehen, die er nicht
erstattet verlangen kann. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer das Druckerzeugnis
selbst hergestellt hat.
2. Gemäß Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen
beträgt die Höchstleistung der Versicherer für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres das Zweifache der Versicherungssumme.
3. Gemäß
§ II 3 Abs. 4 AVB beträgt der
Mindestselbstbehalt 500,00 €.
4. Abweichend von § 2 Ziffer 1 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für
Vermögensschäden (AVB) umfasst der Versicherungsschutz die Folgen aller
während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die dem Versicherer
nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages
gemeldet werden.
5. Abweichend von
§ 3 Ziffer II 2 AVB kann im Versicherungsschein
die Höchstleistung des Versicherer für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssumme
begrenzt werden.
III. Nicht versicherte Tatbestände
1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind in
Ergänzung des § 4 AVB Haftpflichtansprüche
a) auf Ersatz von Kosten für Werbemittel, Vorlagen
oder Entwürfe, die der
Auftraggeber nicht geprüft oder denen er nicht
zugestimmt hat;
b) wegen Schäden aus
einer Tätigkeit für Auftraggeber, die mit dem
Versicherungsnehmer durch Personalunion,
Gesellschaftsverhältnis oder
Kapitalbeteiligung verbunden sind.
IV. Im übrigen gelten die AVB. (
hier als Download
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