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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Unternehmensberater laufen stets Gefahr, wegen möglicherweise falscher Beratung von ihren Kunden bzw. Klienten in Anspruch genommen zu werden.

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind oder sich aus solchen Schäden herleiten.

Ansprüche können sehr schnell existenzvernichtende Formen annehmen, da Unternehmensberater häufig uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften.

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Versicherungsthemen speziell für
den Unternehmensberater
(inklusive konkreter Angebote)

Inventarversicherung
Vermögensschadensversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung
Elektronikversicherung

allgemeine Versicherungsthemen 

Geschäftsgebäudeversicherung
Rechtsschutzversicherung

 

 
Haftungsbeispiele


Fehlerhafte Standortanalyse
Unzureichende Personalplanung
Falsche Kostenermittlung
Vorschlag untauglicher PR-Maßnahmen
Fehlerhafte Vorschläge zur EDV - Organisation
Unzureichende Liquiditätsmaßnahmen
Unzureichende Investitionsmaßnahmen
Unzureichende Finanzierungsmaßnahmen


Die Leistungen des Versicherers

Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
Erfüllung berechtigter Forderungen
Kosten der Rechtsverteidigung

Wir bieten Ihnen speziell abgestimmte Deckungskonzepte für Unternehmensberater.

Der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt somit einen ganz wesentlichen Baustein in der Absicherung Ihrer beruflichen Tätigkeit dar.


Tarifbeispiel 250.000 € Versicherungssumme
Jahresumsatz 200.000 €
Beitrag Jahresbeitrag 501,- € inkl. 16 % Versicherungssteuer
Besondere Bedingungen

als Download

Allgemeine Bedingungen
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Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensberater 

I. Gegenstand des Versicherungsschutzes

Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten als Unternehmensberater:

1. Gutachtliche Beurteilung bestehender Betriebsverhältnisse;
2. rechtlich zulässige Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen;
3. rechtlich zulässige Beratung bei Kauf und Verkauf von Unternehmen;
4. rechtlich zulässige Beratung bei der Einrichtung der Buchführung sowie bei der Gründung und Unterhaltung von betrieblichen Versorgungseinrichtungen, nicht hingegen versicherungsmathematische Gut-achten;
5. Gutachten, Beratung und Vorschläge zur Organisation, Rationalisierung und Optimierung von Unternehmen und Betriebsabläufen, Qualitätsmanagement, Umweltmanagementberatung;
6. Erstellung von Kalkulationsgrundlagen, Durchführung von Zeitstudien, Erstellung von Richtwertkatalogen und deren Verwendung für Kalkulationen;
7. Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie sonstige Berechnungen aufgrund betriebswirtschaftlicher Methoden;
8. Personalberatung, Personalbedarfsplanung, Personalsuche und Personalschulung;
9. gutachtliche Beurteilung bestehender Marktverhältnisse (Marktanalyse) sowie rechtlich zulässige Beratung im Bereich Marketing, Vertrieb und Merchandising;
10. Beratung bei der Finanzierung von Projekten, Cash-flow-Beratung und -Planung; 
11. rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung (in teilweiser Erweiterung des § 4 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden - AVB -);
12. EDV-Bedarfsanalyse, EDV-Organisation, EDV-Beratung einschl. der Installierung, Implementierung und Anpassung von Programmen und Systemen, EDV-Schulung;
13. Gutachten und Vorschläge zur Optimierung des Produktionsablaufes, Lagerhaltung, Materialfluss, Logistik, Layoutplanung;
14. Hilfestellung bei der Realisierung versicherter Empfehlungen;
15. Sachverständiger in den versicherten Bereichen.

II. Umfang des Versicherungsschutzes

1. Die Tätigkeit als Subunternehmer ist mitversichert, soweit Regressansprüche des Hauptauftragnehmers wegen Schäden seines Auftraggebers geltend gemacht werden.
2. § 1 II AVB findet keine Anwendung.
3. Das versehentliche Löschen und Blockieren von Daten Dritter durch Fehlbedienung oder durch fehlerhafte Anleitung durch den Versicherungsnehmer wird als Vermögensschaden behandelt und ist mitversichert.
4. Abweichend von § 3 II 3 AVB beträgt der Selbstbehalt pro Schadenfall 10 % der Schadensumme, höchstens jedoch 2.500,- €.

III. Nicht versicherte Tatbestände

In Ergänzung von § 4 AVB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf

1. die Planung (wohl hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschl. der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko);
2. Garantie- und Erfolgszusagen oder das Treffen von Entscheidungen anstelle des Auftraggebers;
3. die Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen;
4. Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass der Zustand des Bodens, des Wassers oder der Luft verändert, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird.

IV. Im übrigen gelten die AVB.


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