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Besondere Vereinbarungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensberater
I. Gegenstand des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten als Unternehmensberater:
1. Gutachtliche Beurteilung bestehender Betriebsverhältnisse;
2. rechtlich zulässige Beratung bei der Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen;
3. rechtlich zulässige Beratung bei Kauf und Verkauf von Unternehmen;
4. rechtlich zulässige Beratung bei der Einrichtung der Buchführung sowie bei der Gründung und Unterhaltung von betrieblichen Versorgungseinrichtungen, nicht hingegen versicherungsmathematische Gut-achten;
5. Gutachten, Beratung und Vorschläge zur Organisation, Rationalisierung und Optimierung von Unternehmen und Betriebsabläufen, Qualitätsmanagement, Umweltmanagementberatung;
6. Erstellung von Kalkulationsgrundlagen, Durchführung von Zeitstudien, Erstellung von Richtwertkatalogen und deren Verwendung für Kalkulationen;
7. Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie sonstige Berechnungen aufgrund betriebswirtschaftlicher Methoden;
8. Personalberatung, Personalbedarfsplanung, Personalsuche und Personalschulung;
9. gutachtliche Beurteilung bestehender Marktverhältnisse (Marktanalyse) sowie rechtlich zulässige Beratung im Bereich Marketing, Vertrieb und Merchandising;
10. Beratung bei der Finanzierung von Projekten, Cash-flow-Beratung und -Planung;
11. rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung (in teilweiser Erweiterung des § 4 Ziff. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden - AVB -);
12. EDV-Bedarfsanalyse, EDV-Organisation, EDV-Beratung einschl. der Installierung, Implementierung und Anpassung von Programmen und Systemen, EDV-Schulung;
13. Gutachten und Vorschläge zur Optimierung des Produktionsablaufes, Lagerhaltung, Materialfluss, Logistik, Layoutplanung;
14. Hilfestellung bei der Realisierung versicherter Empfehlungen;
15. Sachverständiger in den versicherten Bereichen.
II. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Tätigkeit als Subunternehmer ist mitversichert, soweit Regressansprüche des Hauptauftragnehmers wegen Schäden seines Auftraggebers geltend gemacht werden.
2. § 1 II AVB findet keine Anwendung.
3. Das versehentliche Löschen und Blockieren von Daten Dritter durch Fehlbedienung oder durch fehlerhafte Anleitung durch den Versicherungsnehmer wird als Vermögensschaden behandelt und ist mitversichert.
4. Abweichend von § 3 II 3 AVB beträgt der Selbstbehalt pro Schadenfall 10 % der Schadensumme, höchstens jedoch
2.500,- €.
III. Nicht versicherte Tatbestände
In Ergänzung von § 4 AVB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
1. die Planung (wohl hingegen Layoutplanung), Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagekomponenten einschl. der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko);
2. Garantie- und Erfolgszusagen oder das Treffen von Entscheidungen anstelle des Auftraggebers;
3. die Berechnung von Bauzeiten und Lieferfristen;
4. Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass der Zustand des Bodens, des Wassers oder der Luft verändert, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird.
IV. Im übrigen gelten die AVB.
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