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zur Forderungsausfallversicherung



Wann beginnt der Versicherungsschutz ?

Wie wirkt sich die Selbstbeteiligung aus ?

Wann erhalte ich Leistungen vom Versicherer ?

Was bedeutet Nichtzahlungstatbestand ?

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Antrag auf Versicherungsschutz

Wird die Summe Ihrer Forderungen gegen Ihren Kunden mehr als EUR 1.000 betragen und soll eine Versicherungssumme festgesetzt werden, ist vor Ihrer Lieferung oder Leistung ein entsprechender Antrag zu stellen. Dazu ist der Ihnen ausgehändigte Vordruck zu verwenden.

Bezahlung einer Forderung

Damit ist die vollständige und endgültige Erfüllung einer Geldschuld durch Ihren Kunden oder einen Dritten gemeint. Die Hingabe von Schecks, Wechseln oder Lastschriften gilt erst mit ihrer unwiderruflichen Einlösung als Bezahlung.

Einreden oder Einwendungen gegen Ihre Forderung

Ihr Kunde macht Einreden gegen Ihre Forderung geltend, wenn er behauptet, dass Sie die Bezahlung dieser Forderung nicht (mehr) verlangen können. Häufig werden Einreden wegen Verjährung erhoben, aber auch wegen nicht vertragsgemäß gelieferter Ware bzw. erbrachter Werkleistung. Einwendungen beziehen sich hingegen darauf, dass der Kunde einen Sachverhalt behauptet, nach dem die Forderung selbst nicht entstanden ist.

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

Der ursprüngliche Fälligkeitstermin ist der vertraglich zwischen Ihnen und Ihrem Kunden zuerst vereinbarte Zahlungstermin, an dem er spätestens bezahlt haben soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die gesetzliche Fälligkeit, d.h. die unverzügliche Zahlungsverpflichtung nach Rechnungserhalt.

Zahlungsziel

Vertraglich vereinbarter Zeitraum zwischen der Rechnungsstellung und dem Fälligkeitstermin, zu dem Ihr Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen spätestens nachgekommen sein muss. Bitte beachten Sie, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn das von Ihnen gesetzte Zahlungsziel 6 Monate ab Lieferung oder Leistung nicht überschreitet. Setzen Sie Ihrem Kunden kein ausdrückliches Zahlungsziel, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig!


Prämienberechnung / Umsatzmeldung

Zu Beginn eines Versicherungsjahres erhalten Sie von uns eine vorläufige Prämienrechnung, die auf der Grundlage der Rechnung des Vorjahres erstellt wurde. Die endgültige Einstufung in die gültige Umsatzstufe mit Rückerstattung oder Nacherhebung eines ggf. anfallenden Differenzbetrages erfolgt auf der Basis Ihres prämienrelevanten Umsatzes des Vorjahres.

Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

Versicherungsschutz für Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen kann grundsätzlich erst dann entstehen, wenn diese dem Kunden in Rechnung gestellt wurden. Versicherungsschutz kann jedoch bereits ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung entstehen, wenn Sie die Forderung innerhalb von 10 Tagen in Rechnung stellen. Wird Ihr Kunde unmittelbar nach Ihrer Vertragserfüllung insolvent, können Sie daher durch eine schnelle nachträgliche Rechnungsstellung die Entschädigungsfähigkeit Ihrer Forderung herbeiführen. Grundvoraussetzung ist in jedem Fall, dass die Lieferung oder Leistung nach Beginn Ihrer ForderungsschutzPolice erbracht wurde.

Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Versicherungsfälle sind der Nichtzahlungstatbestand und die Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden.

Nichtzahlungstatbestand bedeutet:

Ihre Forderung gegen einen Kunden wurde 2 Monate nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin nicht bezahlt. Bitte beachten Sie, dass Sie uns den Forderungsausfall innerhalb eines Monats nach Eintritt des Versicherungsfalles melden müssen.







Zahlungsunfähigkeit bedeutet:

● ein gerichtliches Insolvenzverfahren ist eröffnet oder dessen Eröffnung ist vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden, oder

● die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans ist vom Insolvenzgericht festgestellt worden, oder

● mit sämtlichen Gläubigern wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, oder

● eine von Ihnen betriebene Zwangsvollstreckung ist erfolglos geblieben.

Verteilung von Regresserlösen

Nachdem wir eine Versicherungsleistung erbracht haben, leiten wir in der Regel Regressmaßnahmen in Höhe der versicherten Forderung ein. Haben unsere Regressmaßnahmen keinen Erfolg, entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Erzielen wir bei Ihrem Kunden Regresserlöse, werden diese zunächst mit den uns entstandenen Kosten verrechnet. Alle weiteren Beträge leiten wir im Verhältnis von Selbstbeteiligung zur gezahlten Versicherungsleistung an Sie weiter. Damit verringert sich der von Ihnen getragene Selbstbehalt.

Bitte beachten Sie:

Stellt sich heraus, dass Forderungen gegen Ihren Kunden nicht bestanden haben, sind wir berechtigt, unsere Versicherungsleistungen und die uns entstandenen Regresskosten zurückzufordern. Gleiches gilt auch für einrede- oder einwendungsbehaftete Forderungen.  

Leistungsmitteilungen durch den Versicherten

Über Regresseingänge erhalten Sie zeitnahe Mitteilungen.

Hinweis:

Der gesamte vereinnahmte Regresserlös stellt ein steuerpflichtiges Entgeld aufgrund Ihrer Lieferung oder Leistung dar. Insoweit besteht kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt. Sofern Sie bereits eine Steuererstattung erhalten haben, ist der erhaltene Regresserlös wieder zu versteuern (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Keine Umsatzsteuerpflicht für
Entschädigungsleistungen

  Die Leistungen aus einer ForderungsschutzPolice Kompakt unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Sie stellen Ersatzleistungen und keine Gegenleistungen für eine Lieferung oder sonstigen Leistung dar. Es handelt sich um einen nicht zu versteuernden Schadenersatz (Umsatzsteuer-Richtlinien, Abschn. 3, Abs. 6).

Steuererstattung bei Forderungsausfall

Für die von Ihnen an das Finanzamt gezahlteUmsatzsteuer gilt Folgendes:

Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung uneinbringlich geworden, ist der dafür geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). „Uneinbringlichkeit“ liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (Umsatzsteuer-Richtlinien, Abschn. 223, Abs. 5), ein Zahlungsverzug reicht nicht aus. Die Finanzämter haben bei der Entscheidung, ob die Uneinbringlichkeit einer Forderung vorliegt, einen Entscheidungsspielraum. Grundsätzlich ist eine einfache Mitteilung über den Forderungsausfall im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung ausreichend. Allerdings muss die Uneinbringlichkeit ggf. mit entsprechenden Nachweisen belegt werden können.
Den Nachweis der Uneinbringlichkeit ist ohne
Zweifel erbracht, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist. In der Regel dürfte es aber auch ausreichen, wenn z.B. der Schuldner das Insolvenzverfahren nur beantragt hat oder Sie sich intensiv und nachweisbar um die Bezahlung der offenen Forderungen bemüht haben. Wird die Uneinbringlichkeit einer Forderung vom Finanzamt angenommen, führt die veränderte Bemessungsgrundlage zu einer Erstattung der Umsatzsteuer. Allein dadurch kann sich die von Ihnen zu tragende Selbstbeteiligung auf bis zu 16 % des Forderungsausfalls reduzieren (siehe auch das Berechnungsbeispiel).

Berechnungsbeispiel

Schadenfall:
Nichtzahlungstatbestand mit Verteilung von Regresserlösen und Anspruch auf Erstattung von 16% MwSt.


Selbstbeteiligung
   
Warenwert EUR 10.000,-
Darauf von Ihnen berechnete und an das Finanzamt abgeführte MwSt. von 16% EUR 1.600,-
Berechnungsgrundlage für Schadenabwicklung:
Rechnungsbetrag EUR 11.600,-
Abzüglich 30% Selbstbeteiligung EUR 3.480,-
Versicherungsleistung aus Nichtzahlungstatbestand EUR 8.120,-

Verteilung von Regresserlösen in diesem Beispiel
Zahlung Ihres Kunden EUR 4.000,-
Abzüglich Regresskosten EUR 600,-
Regresserlös EUR 3.400,-
Verteilung: Anteil V (70%) EUR 2.380,-
Zahlung an Sie (30%) EUR 1.020,-

Steuererstattung
Anschließend wird Ihr Kunde insolvent. Weitere Zahlungen sind nicht zu erlangen. V. teilt Ihnen dies schriftlich mit. Ihren endgültigen Forderungsausfall und damit Ihren Anspruch auf MwSt.-Erstattung berechnen Sie gegenüber dem Finanzamt wie folgt:
Rechnungsbetrag inkl. MwSt. EUR 11.600,-
Abzüglich Regresserlöse EUR 3.400,-
Uneinbringliche Rest-Forderung (inkl. MwSt.) EUR 8.200,-
In dieser uneinbringlichen Brutto-Restforderung von EUR 8.200,- ist ein MwSt.-Anteil von 16% enthalten (EUR 1.131,-).    
Anspruch auf MwSt.-Erstattung gegenüber dem Finanzamt EUR 1.131,-

Ihre endgültige Schadenabrechnung
Rechnungsbetrag EUR 11.600,-
abzgl. Versicherungsleistung EUR 8.120,-
von der V. erhaltener Regressanteil EUR 1.020,-
Rückerstattung MwSt. EUR 1.131,-

Ihr tatsächlicher Forderungsausfall beträgt in diesem Beispiel nur noch:

EUR

1.329,-


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