| Antrag auf
Versicherungsschutz
Wird die Summe Ihrer Forderungen gegen
Ihren Kunden mehr als EUR 1.000 betragen
und soll eine Versicherungssumme festgesetzt
werden, ist vor Ihrer Lieferung oder Leistung
ein entsprechender Antrag zu stellen.
Dazu ist der Ihnen ausgehändigte Vordruck
zu verwenden.
Bezahlung einer Forderung
Damit ist die vollständige und endgültige
Erfüllung einer Geldschuld durch Ihren Kunden
oder einen Dritten gemeint. Die Hingabe
von Schecks, Wechseln oder Lastschriften
gilt erst mit ihrer unwiderruflichen
Einlösung als Bezahlung.
Einreden oder Einwendungen gegen Ihre
Forderung
Ihr Kunde macht Einreden gegen Ihre
Forderung geltend, wenn er behauptet,
dass Sie die Bezahlung dieser Forderung
nicht (mehr) verlangen können. Häufig
werden Einreden wegen Verjährung
erhoben, aber auch wegen nicht
vertragsgemäß gelieferter Ware bzw.
erbrachter Werkleistung. Einwendungen beziehen
sich hingegen darauf, dass der Kunde
einen Sachverhalt behauptet, nach dem
die Forderung selbst nicht entstanden
ist.
Ursprünglicher Fälligkeitstermin
Der ursprüngliche Fälligkeitstermin ist
der vertraglich zwischen Ihnen und
Ihrem Kunden zuerst vereinbarte
Zahlungstermin, an dem er spätestens
bezahlt haben soll. Fehlt eine solche
Vereinbarung, gilt die gesetzliche
Fälligkeit, d.h. die unverzügliche Zahlungsverpflichtung
nach Rechnungserhalt.
Zahlungsziel
Vertraglich vereinbarter Zeitraum zwischen
der Rechnungsstellung und dem
Fälligkeitstermin, zu dem Ihr Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen spätestens
nachgekommen sein muss. Bitte beachten
Sie, dass Versicherungsschutz nur dann
besteht, wenn das von Ihnen gesetzte
Zahlungsziel 6 Monate ab Lieferung oder
Leistung nicht überschreitet. Setzen
Sie Ihrem Kunden kein ausdrückliches
Zahlungsziel, ist der Rechnungsbetrag
sofort fällig!
Prämienberechnung /
Umsatzmeldung
Zu Beginn eines
Versicherungsjahres erhalten Sie von
uns eine vorläufige Prämienrechnung, die
auf der Grundlage der Rechnung des Vorjahres erstellt
wurde. Die endgültige Einstufung in
die gültige Umsatzstufe mit Rückerstattung oder
Nacherhebung eines ggf. anfallenden Differenzbetrages
erfolgt auf der Basis Ihres prämienrelevanten
Umsatzes des Vorjahres.
Wann beginnt Ihr
Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz für Forderungen aus
Lieferungen oder Leistungen kann
grundsätzlich erst dann entstehen,
wenn diese dem Kunden in Rechnung
gestellt wurden. Versicherungsschutz
kann jedoch bereits ab dem Zeitpunkt
der Lieferung oder Leistung entstehen, wenn
Sie die Forderung innerhalb von 10 Tagen in
Rechnung stellen. Wird Ihr Kunde unmittelbar nach
Ihrer Vertragserfüllung insolvent, können Sie
daher durch eine schnelle nachträgliche Rechnungsstellung
die Entschädigungsfähigkeit Ihrer
Forderung herbeiführen. Grundvoraussetzung
ist in jedem Fall, dass die Lieferung
oder Leistung nach Beginn Ihrer ForderungsschutzPolice
erbracht wurde.
Wann liegt ein
Versicherungsfall vor?
Versicherungsfälle
sind der Nichtzahlungstatbestand und
die Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden.
Nichtzahlungstatbestand
bedeutet:
Ihre Forderung gegen einen
Kunden wurde 2 Monate nach dem
ursprünglichen Fälligkeitstermin nicht
bezahlt. Bitte beachten Sie, dass Sie
uns den Forderungsausfall innerhalb eines Monats
nach Eintritt des Versicherungsfalles melden
müssen.
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Zahlungsunfähigkeit bedeutet:
● ein gerichtliches Insolvenzverfahren ist eröffnet
oder dessen Eröffnung ist vom Gericht
mangels Masse abgewiesen worden, oder
● die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans
ist vom Insolvenzgericht festgestellt worden,
oder
● mit sämtlichen Gläubigern wurde ein außergerichtlicher
Vergleich geschlossen, oder
● eine von Ihnen betriebene Zwangsvollstreckung
ist erfolglos geblieben.
Verteilung
von Regresserlösen
Nachdem wir eine
Versicherungsleistung erbracht haben,
leiten wir in der Regel Regressmaßnahmen in
Höhe der versicherten Forderung ein.
Haben unsere Regressmaßnahmen keinen
Erfolg, entstehen Ihnen keine weiteren Kosten.
Erzielen wir bei Ihrem Kunden Regresserlöse, werden
diese zunächst mit den uns entstandenen
Kosten verrechnet. Alle weiteren Beträge
leiten wir im Verhältnis von Selbstbeteiligung zur
gezahlten Versicherungsleistung an Sie
weiter. Damit verringert sich der von Ihnen getragene
Selbstbehalt.
Bitte beachten Sie:
Stellt sich heraus, dass
Forderungen gegen Ihren Kunden nicht
bestanden haben, sind wir berechtigt,
unsere Versicherungsleistungen und die
uns entstandenen Regresskosten zurückzufordern. Gleiches
gilt auch für einrede- oder einwendungsbehaftete
Forderungen.
Leistungsmitteilungen
durch den Versicherten
Über Regresseingänge
erhalten Sie zeitnahe Mitteilungen.
Hinweis:
Der gesamte vereinnahmte
Regresserlös stellt ein
steuerpflichtiges Entgeld aufgrund Ihrer Lieferung
oder Leistung dar. Insoweit besteht kein
Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer durch
das Finanzamt. Sofern Sie bereits eine Steuererstattung
erhalten haben, ist der erhaltene
Regresserlös wieder zu versteuern (§
17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Keine
Umsatzsteuerpflicht für
Entschädigungsleistungen
Die Leistungen
aus einer ForderungsschutzPolice
Kompakt unterliegen nicht der
Umsatzsteuer. Sie stellen Ersatzleistungen und
keine Gegenleistungen für eine Lieferung oder
sonstigen Leistung dar. Es handelt sich um
einen nicht zu versteuernden Schadenersatz
(Umsatzsteuer-Richtlinien, Abschn. 3, Abs. 6).
Steuererstattung bei
Forderungsausfall
Für die von Ihnen an das
Finanzamt gezahlteUmsatzsteuer gilt Folgendes:
Ist das vereinbarte Entgelt
für eine steuerpflichtige Lieferung
oder Leistung uneinbringlich geworden,
ist der dafür geschuldete Steuerbetrag zu
berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). „Uneinbringlichkeit“
liegt insbesondere vor, wenn der
Schuldner zahlungsunfähig ist (Umsatzsteuer-Richtlinien,
Abschn. 223, Abs. 5), ein
Zahlungsverzug reicht nicht aus. Die
Finanzämter haben bei der Entscheidung, ob
die Uneinbringlichkeit einer Forderung vorliegt, einen
Entscheidungsspielraum. Grundsätzlich ist
eine einfache Mitteilung über den Forderungsausfall
im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung ausreichend.
Allerdings muss die Uneinbringlichkeit
ggf. mit entsprechenden Nachweisen
belegt werden können.
Den Nachweis der
Uneinbringlichkeit ist ohne
Zweifel
erbracht, wenn das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Schuldners eröffnet ist. In
der Regel dürfte es aber auch ausreichen, wenn
z.B. der Schuldner das Insolvenzverfahren nur
beantragt hat oder Sie sich intensiv und nachweisbar
um die Bezahlung der offenen Forderungen
bemüht haben. Wird die Uneinbringlichkeit einer
Forderung vom Finanzamt angenommen,
führt die veränderte Bemessungsgrundlage zu
einer Erstattung der Umsatzsteuer.
Allein dadurch kann sich die von Ihnen
zu tragende Selbstbeteiligung auf bis zu
16 % des Forderungsausfalls reduzieren (siehe
auch das Berechnungsbeispiel).
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